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Rubrik | ABC-Gefahren | zurück | ||
Thema | Erfahrung mit der neuen Kennzeichnung nach GHS | 3 Beiträge | ||
Autor | Marc8o V8., Appen / Schleswig Holstein | 559204 | ||
Datum | 18.05.2009 14:34 MSG-Nr: [ 559204 ] | 3910 x gelesen | ||
Moinsen, Geschrieben von Sandro Plötz vorschriftsmäßig außen am Transporfahrzeug das wage ich zu bezweifeln ;-) Das GHS hat nur etwas mit den Sicherheitskennzeichen auf den Gebinden zu tun. Sie ersetzen die bisherigen R&S-Sätze sowie die alte Gefahrstoffkennzeichnung. Die Kennzeichnung der Fahrzeuge wird durch das ADR geregelt. Das sind 2 völlig unterschiedliche paar Schuhe. Geschrieben von Sandro Plötz auf den Verpackungen anzubringen teilweise richtig. Folgend mal der Gesetzestext hierfür aus der VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 Artikel 33 Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von äußerer Verpackung, innerer Verpackung und Einzelverpackung (1) Besteht ein Versandstück aus einer äußeren und einer inneren Verpackung sowie einer Zwischenverpackung und entspricht die äußere Verpackung den Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, so werden die innere Verpackung und die Zwischenverpackung gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet. Die äußere Verpackung kann ebenfalls gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet werden. Betreffen das/die gemäß dieser Verordnung erforderliche(n) Gefahrenpiktogramm(e) und die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter die gleiche Gefahr, braucht/brauchen das/die gemäß dieser Verordnung erforderliche(n)Gefahrenpiktogramm(e) nicht auf der äußeren Verpackung angebracht zu werden. (2) Muss die äußere Verpackung eines Versandstücks nicht den Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entsprechen, so werden sowohl die äußere als auch alle inneren Verpackungen einschließlich aller Zwischenverpackungen gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet. Ist jedoch die Kennzeichnung auf der inneren Verpackung oder der Zwischenverpackung trotz der äußeren Verpackung deutlich erkennbar, braucht die äußere Verpackung nicht gekennzeichnet zu werden. (3) Im Falle einer Einzelverpackung, die den Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entspricht, wird diese sowohl gemäß dieser Verordnung als auch gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter gekennzeichnet. Betreffen das/die gemäß dieser Verordnung erforderliche(n) Gefahrenpiktogramm(e) und die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter die gleiche Gefahr, braucht/brauchen das/die gemäß dieser Verordnung erforderliche(n) Gefahrenpiktogramm(e) nicht angebracht zu werden. Des weiteren sind die Zeitangaben in dem von dir verlinktem Schreiben nicht ganz richtig, Stoffe müssen ab 1. Dezember 2010 gemäß GHS gekennzeichnet und verpackt werden. Stoffe, welche vor dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht und noch nach der alten Verordnung gekennzeichnet und verpackt wurden, dürfen bis zum 1. Dezember 2012 abverkauft werden, ansonsten sind sie ab diesem Zeitpunkt neu zu kennzeichnen und zu verpacken. Gemische müssen ab 1. Juni 2015 gemäß GHS gekennzeichnet und verpackt werden. Gemische, welche vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht und noch nach der alten Verordnung gekennzeichnet und verpackt wurden, dürfen bis zum 1. Juni 2017 abverkauft werden, ansonsten sind sie ab diesem Zeitpunkt neu zu kennzeichnen und zu verpacken. Soweit erstmal, gruß Marco | ||||
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