News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
xxx
Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Suche Dienstvereinbarung oder Dienstanweisung | 7 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8K., Bitterfeld-Wolfen / Sachsen-Anhalt | 560766 | ||
Datum | 28.05.2009 15:51 MSG-Nr: [ 560766 ] | 7302 x gelesen | ||
Hallo, ich weiß nicht was es bezüglich der Thematik Langzeitdokumentation immer für Gelüste gibt, deren Inhalt aus irgendwelchen Gründen abzuhören, und das Ganze dann noch in einer Dienstanweisung- oder vereinbarung festzuhalten. Fakt ist: § 10 Landesdatenschutzgesetz (z.B. Sachsen-Anhalt) ... danach müssen u.a. die Betroffenen um Einverständnis gebeten werden Die FW-Schule sagt im Lehrgang "Einsatzsachbearbeiter in integr. LST": - Kurzzeitdoku: für den Mitarbeiter als Arbeitsunterstützung - Langzeitdoku: ausschließlich für staatsanwaltschaftl. Ermittlungen Ich meine damit: Begehe ich als Disponent z.B. eine unterlassene Hilfeleistung, ermittelt (falls Anzeige erstattet) die Staatsanwaltschaft und fordert die Gesprächsaufzeichnungen ein. Hört der Arbeitgeber vorher die Aufzeichnungen ab, sind sie durch einen Manipulationsvermerk gekennzeichnet und somit in aller Regel für den "Richter" uninteressant, bzw. durch den Rechtsanwalt des Disponenten anfechtbar, weil manipuliert. Wird die LZ-Doku z.B. im Hause abgehört, weil ein Gesprächsteilnehmer behauptet, der Disponent war unfreundlich, und es folgt nach Einschätzung des oder der Vorgesetzten ein disziplinarische Maßnahme, sollte der Disponent sich Rechtsbeistand nehmen. Die Aussicht auf Erfolg ist gut. Der bessere Weg wäre gewesen: Den Anrufer auf sein Recht einer Anzeige (z.B. Beleidigung, unterlassene Hilfeleistung usw) hinweisen und Klärung versprechen, und abwarten ob im Rahmen der Ermittlungen die "Bänder" eingefordert werden. Sollte es überhaupt zu Ermittlungen kommen, so wird festgestellt werden, dass z.B. eine vermeintlich unfreundliche Art noch lange keine Straftat darstellt. Dennoch kann ein Mitarbeiter natürlich auch für z.B. Unfreundlichkeit disziplin. Maßnahmen erwarten. Um dies festzustellen sollte jedoch nicht die Langzeitdoku mißbraucht werden, weil sich darauf eben auch Infos befinden, die nicht im Zusammenhang mit den erhobenen Vorwürfen stehen müssen, und keinen anderen als die Gesprächsteilnehmer selbst etwas angehen. Meines Erachtens reicht es in solchen Fällen, das Gespräch mit dem Mitarbeiter zu suchen und ihn auf die Einhaltung eines erforderlichen Gesprächsniveaus hinzuweisen. Im Wiederholungsfall können Mitarbeiter zu der Problematik befragt werden. Ich glaube es wird in einigen Leitstellen vermutlich zu leichtfertig mit der Thematik Langzeitdoku umgegangen. Schnell erstellte Dienstanweisungen, um Führungskräften den Zugang zu den Aufzeichnungen zu ermöglichen, sind im Übrigen nicht dazu geeignet sich über Landes- und Bundesgesetzte hinwegzusetzen. Eventuell werden die Gesetze von manch Vorgesetztem auch sehr frei interpretiert, wenn es darum geht, Zugang zu den Langzeitaufzeichnungen zu erhalten. Insbesondere in der heutigen Zeit, in der immer wieder Datenschutzverletzungen in großen Unternehmen aufgedeckt werden, ist der Umgang mit Daten (z.B. vertraulichen Patientendaten) genaustens zu überdenken. Auch als Behörde mit Sicherheitsaufgaben sind, gibt es keinen Grund geltende Gesetze zu beugen, oder eine Notwendigkeit zu erkennen, sie durch Maßnahmen wie Dienstanweisungen zu umschiffen. Im Zweifelsfall kann der Betreffende den Landesdatenschutzbeauftragten anrufen. mfG C.Kohler alles nur meine Meinung - persönlich und dienstlich haben mir die Aufzeichnungen der Langzeitdokumentation bisher keinen Nachteil eingebracht nullnullnull | ||||
<< [Master] | antworten | >> | ||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|