Rubrik | THW |
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Thema | Bundesrat: Keine Gefahrenabwehr durch THW | 15 Beiträge |
Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 564301 |
Datum | 16.06.2009 15:11 MSG-Nr: [ 564301 ] | 6863 x gelesen |
Infos: | 18.06.09 Schreiben des DFV an das BMI 13.06.09 Gesetzesentwurf 12.06.09 Bundesrat: Keine Gefahrenabwehr durch THW
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1. Bereitstellungsraum (nach DIN 13050 und FwDV 100)
2. Bezirksregierung
3. Brandrat /-rätin
4. Brandreferendar /-in
1. Bereitstellungsraum (nach DIN 13050 und FwDV 100)
2. Bezirksregierung
3. Brandrat /-rätin
4. Brandreferendar /-in
1. Bereitstellungsraum (nach DIN 13050 und FwDV 100)
2. Bezirksregierung
3. Brandrat /-rätin
4. Brandreferendar /-in
In My Humble Opinion - Meiner bescheidenen Meinung nach
Geschrieben von Sven HildebrandtAber was stört dich nun im Detail an dem Entwurf?
Nichts, was über die Bedenken des BR hinaus geht. Sorry, dass ich das so kurz beantworte, aber die Erläuterungen des BR sind da wirklich auch für nicht-Juristen gut nachvollziehbar.
Ausnahme: Betretungsrecht für Übungen, das haben wir nämlich in NRW als Fw auch.
Geschrieben von Sven HildebrandtWo siehst du Probleme
siehe oben, auch das hat der BR IMHO gut beschrieben.
Geschrieben von Sven Hildebrandtvlt. wo auch vorteilhaftes?
Dazu müsste ich das THW-Helferrecht und das jetzt gültige Gesetz besser kennen.
Einziges Beipsiel, das mir einfällt: Sofern es rechtliche Lücken bei Alleineinsätzen von THW-Einheiten im Auftrag der Gefahrenabwehrbehörde gibt, so kann man diese sicherlich angehen (z. B. Absperrungen, Platzverweise). Allerdings ist die bloße Übertragung der nach Landesrecht vorhandenen Rechte offenbar verfassungswidrig.
Gruß
A.
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