Rubrik | Unfallverhütung |
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Thema | Das Wespennest - oder Arbeitsschutz im Ehrenamt | 78 Beiträge |
Autor | Hara8ld 8H., Erfurt / Thüringen | 567910 |
Datum | 03.07.2009 13:33 MSG-Nr: [ 567910 ] | 24563 x gelesen |
Infos: | 05.07.09 Leitfaden "In 17 Schritten zum Arbeitsschutzmanagement", IHK Mittlerer Niederrhein 04.07.09 StGB - SmS - Sicher mit System
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Sicherheitsbeauftragter
Technische Hilfeleistung
1. Schnellangriffseinrichtung zur schnellen Wasserabgabe
2. Sachsen
Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
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1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
Geschrieben von Udo BurkhardWeil für ein Unternehmen mit überwiegend ehrenamtlichen Mitarbeitern per Erlass maximal zwei SiBe zugelassen sind - und keine Pflicht zur Bestellung von FASis besteht.
Frage: Was ist den das für ein Erlass?
In TH und SA gilt folgendes:
§ 26 der Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte:
Sicherheitsbeauftragte
(1) Feuerwehren mit mehr als 20 Beschäftigten haben einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII genannten Personen.
In den Unfallverhütungsvorschriften wird die Zahl der Sicherheitsbeauftragten unter Be-rücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten be-stehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten bestimmt (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII).
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben die Träger des Brandschutzes bei den Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen.
(3) Sie haben sich insbesondere fortlaufend von dem Vorhandensein und der ordnungsgemä-ßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und persönlichen Schutzaus-rüstungen zu überzeugen und den Träger des Brandschutzes auf Unfall- und Gesund-heitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen (§ 22 Abs. 2 SGB VII).
(4) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufga-ben nicht benachteiligt werden (§ 22 Abs. 3 SGB VII).
Damit wird faktisch erreicht, dass in jeder (Freiwilligen) Feuerwehr mindestens 1 Sicherheitsbeauftragter eingesetzt wird. (Den zu den Versicherten zählen auch die Mitglieder der Jugendfeuerwehr und die Alters- und Ehrenabteilung (soweit sie keine Vereinstätigkeit ausüben.) Damit wird die Zahl 20 (fast) immer überschritten.
Das in jeder FF ein Sicherheitsbeauftragter eingesetzt ist (oder zumindest sein soll!) ist natürlich nur ein Aspekt.
Ermuss natürlich auch fachlich in der Lage sein, diese Aufgabe zu erfüllen! Und was ganz wichtig ist: Er muss von der Führung (Wehrführung und Bürgermeister) auch angehört und beachtet werden. Sonst kann er reden wie ein Buch und die Verwaltung beschafft doch nur die "preiswertesten" Ausrüstungen.
Ebenso muss er den Draht zu den Kameraden haben, dass die die vorhandenen Geräte und Ausrüstungen - auch PSA!- "bestimmungsgemäß" (z. B. geschlossene Schürstiefel -siehe oben)nutzen, damit Unfälle vermieden werden.
Nur dann kann er auch aktiv etwas zum Arbeitsschutz in seiner Wehr beitragen.
Mit kameradschaftlichen Grüßen
Harald
Das ist meine private Meinung!
Diese habe ich mir gebildet unter Nutzung der mir bisher zugänglichen Informationen.
Ich bin bereit, meine Meinung zu ändern, aber nur aufgrund von überzeugenden Tatsachen, nicht jedoch wegen unbewiesener Behauptungen.
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| 03.07.2009 10:01 |
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Udo 7B., Aichhalden | |