Rubrik | Unfallverhütung |
zurück
|
Thema | Das Wespennest - oder Arbeitsschutz im Ehrenamt | 78 Beiträge |
Autor | Ilan8 N.8, Wuppertal / NRW | 568029 |
Datum | 03.07.2009 22:44 MSG-Nr: [ 568029 ] | 24249 x gelesen |
Infos: | 05.07.09 Leitfaden "In 17 Schritten zum Arbeitsschutzmanagement", IHK Mittlerer Niederrhein 04.07.09 StGB - SmS - Sicher mit System
|
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Persönliche Schutzausrüstung
Persönliche Schutzausrüstung
Persönliche Schutzausrüstung
Also - zu den Zeiten wo ich noch versucht habe da was zu ändern - habe ich ich eine Antwort vom damaligen Bundesverband der Unfallkassen bekommen, die mich sehr ernüchtert hat:
Wenn zwei Sanits (SB) auf einem RTW sitzen und der eine angestellt ist, dann gilt für ihn das staatliche als auch das satzungsrechtliche Arbeitssicherheitsrecht. Für den anderen, der ehrenamtlich fährt, gilt nur das satzungsrechtliche Arbeitssicherheitsrecht. Der eine braucht eine PSA, die der PSA-BV entspricht, der ehrenamtliche Sani nicht. Wie ein Hersteller in der EU eine PSA, die nicht der PSA-BV (bzw. der 8. GPSGV) entspricht für diesen Personenkreis in Verkehr bringen kann, wurde mir leider nicht beantwortet. (Das Beispiel mit der PSA war übrigens auch Auslöser der Frage, weil der UVT explizit mitgeteilt hat, dass der Passus mit "gemäß § 2 der PSA-BV" nur für den Geltungsbereich des ArbSchG gilt.)
Kurz um: Es macht Sinn beide gleich zu behandelt, aber von den Unfallkassen weder heute noch damals gewünscht (bzw. angeblich seien sie nicht berechtigt den Geltungsbereich des ArbSchG zu erweitern).
BTDT.
Mit freundlichen Grüßen
Ilan Neidhardt
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|
| 03.07.2009 10:01 |
|
Udo 7B., Aichhalden | |