Rubrik | Feuerwehrtechnik |
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Thema | Pflichtaufgaben (war: Wie weit muß Wasser... | 6 Beiträge |
Autor | Wolf8gan8g M8., Kerpen / NRW | 568360 |
Datum | 06.07.2009 16:12 MSG-Nr: [ 568360 ] | 3420 x gelesen |
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Geschrieben von Henning KochWas spricht gegen das Vorliegen eines Unglücksfalles, wenn ein Keller plötzlich mit Wasser vollläuft?
Für den Besitzer ist es bestimmt ein Unglücksfall. Aber nicht für die Feuerwehr im Sinne des FSHG.
Ich spreche hier von einem einzelnen Keller, der z.B. durch eine defekte Wasserleitung, Wasseruhr etc. vollgelaufen ist.
Geschrieben von Henning Koch
und was ändert sich da für den einzelnen Einsatz, wenn es mehrere bis viele davon gleichzeitig gibt?
In diesem Fall ist das Ereigniss in den meisten Fällen auf ein Unwetter zurück zu führen. Hier greift dann wiederum §1 FSHG (öffentlicher Notstand).
Gruß
Wolfgang
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