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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
RubrikFeuerwehrtechnik zurück
ThemaPflichtaufgaben (war: Wie weit muß Wasser...6 Beiträge
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW568441
Datum06.07.2009 21:10      MSG-Nr: [ 568441 ]3285 x gelesen

Hallo!

Geschrieben von Wolfgang MohrGeschrieben von Henning KochWas spricht gegen das Vorliegen eines Unglücksfalles, wenn ein Keller plötzlich mit Wasser vollläuft?

Für den Besitzer ist es bestimmt ein Unglücksfall. Aber nicht für die Feuerwehr im Sinne des FSHG.


Welche Eigenschaften muss ein Unglücksfall erfüllen, um gem. FSHG als solcher zugelten?

Ich habe da eine gewisse Plötzlichkeit sowie Schäden bzw. Gefahren für Menschen und/oder Sachwerte im Hinterkopf. Für viele überflutete Keller trifft das IMO zu. (Für die kleine Pfütze auf dem Boden aber eher nicht)

Geschrieben von Wolfgang MohrIn diesem Fall ist das Ereigniss in den meisten Fällen auf ein Unwetter zurück zu führen. Hier greift dann wiederum §1 FSHG (öffentlicher Notstand).

Das Wasser in privaten Kellern ist ein öffentlicher Notstand?

Ich zweifle.

Gruß,
Henning



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 05.07.2009 22:32 Wolf7gan7g M7., Kerpen Wie weit muß Wasser bei Überfluten Keller abgepumpt werden?
 05.07.2009 22:48 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 05.07.2009 23:00 ., Dinslaken
 05.07.2009 23:04 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 06.07.2009 16:12 Wolf7gan7g M7., Kerpen
 06.07.2009 21:10 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 06.07.2009 21:25 Chri7sti7@n 7P., ein Badner im Rheinland

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