Rubrik | Feuerwehrtechnik |
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Thema | Pflichtaufgaben (war: Wie weit muß Wasser... | 6 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 568441 |
Datum | 06.07.2009 21:10 MSG-Nr: [ 568441 ] | 3285 x gelesen |
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
In my Opinion = meiner Meinung nach
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Hallo!
Geschrieben von Wolfgang MohrGeschrieben von Henning KochWas spricht gegen das Vorliegen eines Unglücksfalles, wenn ein Keller plötzlich mit Wasser vollläuft?
Für den Besitzer ist es bestimmt ein Unglücksfall. Aber nicht für die Feuerwehr im Sinne des FSHG.
Welche Eigenschaften muss ein Unglücksfall erfüllen, um gem. FSHG als solcher zugelten?
Ich habe da eine gewisse Plötzlichkeit sowie Schäden bzw. Gefahren für Menschen und/oder Sachwerte im Hinterkopf. Für viele überflutete Keller trifft das IMO zu. (Für die kleine Pfütze auf dem Boden aber eher nicht)
Geschrieben von Wolfgang MohrIn diesem Fall ist das Ereigniss in den meisten Fällen auf ein Unwetter zurück zu führen. Hier greift dann wiederum §1 FSHG (öffentlicher Notstand).
Das Wasser in privaten Kellern ist ein öffentlicher Notstand?
Ich zweifle.
Gruß,
Henning
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