Das Handbuch der Feuerbeschau bezieht sich leider da nur auf Bayern. Die haben eine "Verordnung über die Verhütung von Bränden" die besagt, dass keine leichtentzündbaren, festen Stoffe gelagert werden dürfen.
Gesetzt den Fall NRW hat was ähnliches liegt es nun also an den Juristen zu bewerten wo die untere Grenze beginnt. Ob ein Briefkasten als "Lager" dient, und ob somit auch das Aufhängen des Kehrwochenplans (sorry, sowas gibt´s hier im "Ländle") schon das lagern darstellt, oder ob das erst bei einer gewissen Anzahl an Werbung beginnt...
Grüße,
Philip
Feuer und Flamme: www.feuerwehr-bretten.de
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