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RubrikABC-Gefahren zurück
ThemaADR 20097 Beiträge
AutorMarc8o V8., Appen / Schleswig Holstein571202
Datum20.07.2009 14:56      MSG-Nr: [ 571202 ]5982 x gelesen
Infos:
  • 20.07.09 Übersicht über die Neuerungen im ADR 2009 von der IHK Stuttgart für Gefahrgutfahrer
  • 20.07.09 Gefahrgutinfo der IHK Regensburg zu Kleinmengen

  • Moinsen,

    Umfangreiches Thema, nicht mal eben so erklärt.

    Kann ja mal anfangen ^^

    Kleine Mengen gefährlicher Stoffe, die in der ADR/RID als begrenzte Mengen (Limited Quantities) bezeichnet werden, dürfen unter vereinfachten Bedingungen befördert werden. Macht man von der Freistellung Gebrauch, kann auf das Mitführen einer schriftlichen Weisung (Unfallmerkblatt) verzichtet werden. Die zu befördernde Gesamtmenge ist nur durch das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs beschränkt und das Fahrzeug muss nicht gekennzeichnet sein.
    Voraussetzung für eine Freistellung ist, daß die entsprechende Mengengrenzen je Verpackung eingehalten werden und die Beförderung in zusammengesetzten Verpackungen oder Trays erfolgt. Diese zusammengesetzten Verpackungen (bestehend aus Außen- und Innenverpackung) müssen nicht bauartgeprüft und zugelassen sein. Die zusammengesetzte Verpackung muss aber allgemeinen Verpackungsvorschriften für Gefahrgüter genügen. Viele Firmen verwenden daher dennoch UN-Codierte Verpackungen. Als Trays (Tragpackung) bezeichnet man Versandstücke, in denen mehrere Innenverpackungen in einer Dehn- oder Schrumpffolie zusammengefasst sind.
    Jedem gefährlichen Stoff ist ein Code „LQ“ (Limited Quantities) zugeordnet. Über den jeweiligen Code kann der höchstzulässige Inhalt für Innenverpackung und Versandstück (Netto- und Bruttomasse in kg; Inhalt in l oder ml) der ADR/RID entnommen werden.

    Beispiel:
    Ein LKW hat 18.000 Liter einer brennbaren Flüssigkeit geladen, die in 5 Liter Kanistern verpackt ist. Diese 5 Liter Kanister stehen jetzt lose auf der Palette, und werden nur noch mit einer Wickelfolie umwickelt ist.
    In diesem Fall muß der LKW Fahrer eine ADR Schulung vorweisen können, er braucht eine vollständige Gefahrgutausrüstung, er muß seine Warntafeln aufklappen, er muß Schriftliche Weisungen mitführen und darf bestimmte Strecken nicht befahren ( z.B. Elbtunnel)

    Selber LKW selbe Ladung ( 18.000 Liter) auch verpackt in 5 Liter Kanistern, ABER die Kanister sind jetzt zusätzlich in einen Karton gepackt z.b. 6x5 Liter pro Karton.
    Wie gesagt die selbe Menge an Gefahrgut, aber in diesem Fall braucht der Fahrer nichts von alledem, er kann so damit losfahren ohne auf die eben genannten Sachen Rücksicht nehmen zu müssen. Einzige Bedingung ist, das der Verlader den Fahrer darauf hinweist, das er so was geladen hat, das kann aber auch mündlich erfolgen.

    Aufkleber LQ, hier können auch verschiedene Gefahrgüter drin sein, Vorraussetzung ist allerdings, das diese nicht gefährlich miteinander reagieren. Nachteil für uns, wir sehen nicht welche Gefahrgüter in dem Karton verpackt sind. Ist es giftig, oder ätzend oder brennbar ? Man kann es nur durch öffnen des Kartons bestimmen.

    Was neu ist seit dem 01.01.09 bei Limited Quantities ist die Tatsache, das LKW`s die LQ`s geladen haben ab dem 01.01.2011 mit den Buchstaben “LTD QTY” vorne und hinten gekennzeichnet werden müssen, das aber auch nur bei mehr als 8 Tonnen LQ`s und auch nur bei Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von über 12 Tonnen.

    Sprich 7,5 Tonner oder Sprinter brauchen das nicht.

    So, das habe ich aus meiner Feuerwehrschulung rausgezogen ( war schon vorgeschrieben) und nun mache ich mich mal an die Freistellungen ;-)


    Alles meine eigene und private Meinung.
    Gruß aus Appen
    Marco

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     20.07.2009 14:35 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf
     20.07.2009 14:56 Marc7o V7., Appen
     20.07.2009 15:04 Udo 7B., Aichhalden
     20.07.2009 15:15 Marc7o V7., Appen
     20.07.2009 16:00 Thom7as 7C., Zweibrücken
     20.07.2009 16:19 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf
     20.07.2009 15:14 Marc7o V7., Appen

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