Vielleicht sollte man den Beitrag verschieben in den Bereich "Recht".
Do unproblematisch sehe ich diese Sache mit der Amtshilfe nämlich nicht, insbesondere mit Blick auf die Frage, ab wann der Aufwand für eine Amtshilfe unverhältnismäßig im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG ist, aber auch, in welchem Umfang Amtshilfe der hier beschriebenen Art aus rechtlichen Gründen überhaupt möglich ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG) insbesondere mit Blick auf an derartigen Einsätzen beteiligten ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen.
Ich denke, es dürfte Einigkeit bestehen, dass das hier zu weit geht:
http://www.spd.landtag-bw.de/index.php?docid=3845&pdf=default
Nur ist die Frage, wo setzt man die Grenze gerade im Fall einer freiwilligen Feuerwehr? Wer sich verpflichtet, ehrenamtlich in einer Feuerwehr tätig zu werden, tut dies in erster Linie um Aufgaben im Sinne von § 1 Absatz 1 FSHG NRW zu erfüllen und diese sind: Bekämpfung von Schadfeuer und Hilfe bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen durch Naturereignisse, Explosionen und ähnliche Vorfälle.
Wenn nun eine frewillige Feuerwehr der Polizei Amtshilfe leistet, werden ehrenamtliche Mitarbeiter hier unter Umständen Gefahren ausgesetzt, deren sie sich bei Eintritt in die Feuerwehr möglicherweise nicht bewusst waren und die von der Aufgabenzuweisung an die Feuerwehr aus gesehen auch feuerwehrfremd sind. Man stelle sich im Fallbeispiel Hausdurchsuchung mal vor, dass nach Öffnen der Tür hinter dieser Tür jemand mit einer Schusswaffe steht oder auch nur jemand, der auf den nächstbesten einprügelt. Ich gebe zu, in der Praxis auch des Polizeialltags ist das sehr selten, aber nicht unmöglich. Ist es zumutbar, ehrenamtlich im Feuer- und Unglücksschutz Tätigen hier einer Gefahr auszusetzen, die mit ihrer primären Tätigkeit und der Motivation, diese Tätigkeit in der Freizeit auszuüben, nichts zu tun hat?
Tino Wagner
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