Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
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Thema | Feuerlöscherschulung / Brandschutzunterweisungen | 30 Beiträge |
Autor | Jose8f M8., Bad Urach / BaWü | 575329 |
Datum | 11.08.2009 08:21 MSG-Nr: [ 575329 ] | 13852 x gelesen |
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
1. Behältergerät
2. Berufsgenossenschaft
1. Behältergerät
2. Berufsgenossenschaft
1. Behältergerät
2. Berufsgenossenschaft
Geschrieben von Christian Müller Den praktischen Teil jedoch dürfen sie nicht, soweit sie keine Zusatzqualifikation als
Sachkundiger nach DIN 14406 oder jetzt als befähigte Person für Druckbehälter haben.
Nachzulesen bei den entsprechenden Herstellern.
Hallo!
Unterscheide zwischen den Prüfen und Warten eines herkömmlichen Feuerlöschers, das durchaus eine Sachkunde erfordert, und dem Wiederbefüllen von Übungsgeräten und Sonderlösungen wie HiPress.
Die Prüfung des Feuerlöschers erfordert die übliche befähigte Person nach TRBS 1203 Teil 2.
Hier ist eine zeitnahe berufliche Tätigkeit und Berufserfahung erforderlich. Allein hier gibt es aber schon ein entsprechend großes Diffusfeld, wie diese Begriffe zu füllen sind.
Das Wiederbefüllen des Übungslöschers dagegen ist ein vom Hersteller vorgesehener Vorgang, der maximal eine Unterweisung erfordert.
Natürlich hätten die Feuerlöschgerätehersteller gern, dass die Feuerwehren die Finger aus diesem Bereich lassen- Schließlich wäre es eine zusätzliche sichere Einnahmequelle für sie, wenn sich in diesem Ausbildungsmarkt niemand anders mehr tummeln würde.
Geschrieben von Christian Müller Desweiteren wird es Problematisch wenn Feuerwehren Schulungen für Firmen durchführen.
Was ist mit dem Nachweis für die Berufsgenossenschaften?
Die Forderung des Brandschutzhelfers ist zwar im ArbschG und in der BGV A 1 zu finden, aber so lange ich nachweisen kann dass ich Vorkehrungen getroffen habe, mus auch die BG dies akzeptieren.
Dabei weise ich darauf hin, dass es weder für den Bereich der BG eine bindende Zahlenvorgabe für den Anteil der betrieblichen Brandschutzhelfer gibt. Darüber hinaus übernimmt meines Wissens die BG auch nur die Kosten für die Ausbildung der Ersthelfer, also ist diese Bescheinigung auch hier recht uninteressant.
Selbst die Sachversicherer empfehlen zwar die Ausbildung mit den Inhalten nach VDS, überprüfen aber nicht den wirklich durchgeführten Ausbildungsumfang.
Insofern würde ich mir zu solchen Übungslöschern zwar die Herstellerunterweisung zu Gemüte führen soweit vorhanden / erhältlich - darüber hinaus sehe ich aber kein Problem für die Ausbildung durch öffentliche Feuerwehren, sofern der Ausbilder die auch die anderen sinnvollen Inhalte gut vermitteln kann.
Und hier sehe ich weniger ein fachliches Problem: Natürlich gibt es verschiedene Arten von Löschern, aber diese zu kennen erwarte ich voen einem FA. Als guter Ausbilder sollte ich auch gewisse Fertigkeiten haben zu unterrichten und frei zu sprechen. Hier sehe ich meisten Probleme...
mit freundlichen Grüßen
Jo(sef) Mäschle
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