Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Einsatzkräfte Feuerwehr / HiOs | 44 Beiträge |
Autor | Mark8us 8R., Höhenrain / Bayern | 577670 |
Datum | 22.08.2009 22:56 MSG-Nr: [ 577670 ] | 13981 x gelesen |
Infos: | 21.08.09 FSHG NRW (Siehe § 18ff.)
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Integrierte Leitstelle
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.
Schnelleinsatzgruppe
Hallo Alexander,
Geschrieben von Alexander Rosenthal Der öffentlich-rechtliche Rettungsdienst und die HiOrgs im erklärten K-Fall haben das auch, dazwischen ist (finanzielle) Grauzone.
Der öffentlich-rechtliche Rettungsdienst wird aber über die Krankenkassen (Stichwort: Entgeltverhandlungen) finanziert; selbst wenn ehrenamtliche Kräfte mit einem Hintergrund-Rettungsdienst ausrücken und einen Patienten transportieren, dann gibt es hierfür eine Pauschale an den Kreisverband. Wenn die Hintergrunddienste zu oft ausrücken müssen, dann passt wohl was in der Vorhaltung nicht... aber dafür können die ILS und auch die HiOrgs nichts!
Geschrieben von Alexander Rosenthal Nicht in BY: Du forderst höchstens geeignete Kräfte für die Massnahme XYZ des Umfanges 123 an, der Rest ist Sache der Alarmplanung des ZRF/ILS unter Einbeziehung der Alarmpläne der HiOrgs, wenn ehrenamtliche Einsatzeinheiten betroffen sind.
Nach der ABek muss (auf das Nötigste verkürzt) das nächst gelegene geeignete Einsatzmittel alarmiert werden; das kennst Du aus Geretsried. Wenn dieses Einsatzmittel nun nicht bei den HiOrgs, sondern z.B. bei der Feuerwehr steht, dann muss eben dieses "geholt" werden... das ist Alarmplanung ohne Beachten von (Zuständigkeits-)Grenzen und ohne Ansehen der jeweiligen Organisation/ Person.
Es steht nirgendwo geschrieben, dass die Feuerwehr keine Verpflegungstrupps oder ähnliche Einheiten unterhalten darf. Ganz im Gegenteil, es gibt Städte und auch Landkreise in Bayern, wo auch die Feuerwehr genau solche Einheiten für ihre Zwecke (Betreuung und Versorgung der Einsatzkräfte) unterhält. Warum sollten diese dann nicht auch alarmiert werden dürfen?
Wie ist das in der Wasserrettung: hier gibt es - ganz im Gegenteil zum Sanitäts- und und Betreuungsdienst - nach dem BayRDG die klare Zuständigkeit für die Wasserwacht und die DLRG. Wenn diese die gestellten Aufgaben nicht erfüllen können, kann durch den ZRF auch ein Dritter mit der Durchführung dieser Aufgabe betraut werden. In Bayern unterhalten auch einige Feuerwehren Tauchergruppen.
Wenn es jetzt an einem Standort einen Wasserrettungszug der Feuerwehr, und eine Schnelleinsatzgruppe der Wasserwacht/ der DLRG gibt, welche Einheit wird dann im Einsatz alarmiert? Nur die SEG der Wasserrettung, weil diese originär zuständig sind (wie gesagt, per Gesetz!)... oder der Wasserrettungszug der Feuerwehr, weil er vor allem tagsüber schneller verfügbar sein wird... oder beide, im Sinne des Patienten?
Gruß
Markus
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| 21.08.2009 16:07 |
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Tom 7S., Burgkunstadt |
| 21.08.2009 16:12 |
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Juli7an 7H., Stemwede |
| 21.08.2009 16:24 |
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., Westerwald | |