1. Alarm- und Ausrückeordnung
2. Allgemeine Aufbau Organisation (Pol)
Behandlungsplatz (früher Verbandsplatz) Eine Ziffernangabe gibt die Leistungsfähigkeit an, wie viele Patienten der BHP versorgen kann.
BHP 50 ist z.B. in NRW per Erlass eingeführt.
Guten morgen,
Geschrieben von Alexander Rosenthal das stimmt, aber die Unterstützung des RD im Tagesgeschäft zur Spitzenabdeckung ist ja auch nicht das Hauptanliegen bei der Helfergleichstellung, ganz zu schweigen, dass die Pauschale für den Kreisverband die du ansprichst, weitaus geringer ist als das reguläre Beförderungsentgelt und nicht einmal den Verdienstausfall abdecken wird, also auch hier würde die HiOrg draufzahlen, würde ein Helfer Verdienstausfall geltend machen ...
(Zynismus an) Dann muss in diesem Bereich wohl besser verhandelt werden mit den Kassen bei deren Entgeltverhandlungen, wenn die Hintergrunddienste benötigt werden (Zynismus aus)
Geschrieben von Alexander Rosenthal bei einem ordentlichen Brandeinsatz jedoch können schon durchaus einmal im Rahmen eines Sanitäts- und Betreuungseinsatzes sechzig oder mehr HiOrg-Helfer im Rahmen von diversen Schnelleinsatzgruppen zusammenkommen ... und die führen i.d.R. keine abrechnungsfähigen Transporte im Sinne SGB durch, sondern erfüllen andere Aufgaben.
Das gab es bei uns vor einigen Jahren auch mal, Brand eines Bauernhofes (damals noch die "alte" Alarmstufe 3), 4 verletzte oder betroffene Personen, insgesamt rund 50 Einsatzkräfte des Rettungs- und Sanitätsdienstes... den Kommentar unseres Landrats behalte ich jetzt mal für mich. Für die Absicherung der Einsatzkräfte vor Ort haben wir übrigens (galt eigentlich auch schon damals) einen RTW, je nach Tätigkeiten der Einsatzkräfte und weiteren Umständen wie Wetterlage etc. ggf. ergänzt um einen Notarzt, durch den ZRF einplanen lassen - eigenverantwortliche Planung des ZRF auf unseren Vorschlag hin!
Geschrieben von Alexander Rosenthal Doch ... ein Blick ins Gesetzbuch erleichtert die Rechtsfindung:
Geschrieben von ---BayFwG, Art. 4---
Arten und Aufgaben der Feuerwehren
(1) 1 Der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst werden durch gemeindliche Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren, Berufsfeuerwehren) und nach Maßgabe des Art. 15 durch Werkfeuerwehren besorgt. 2 Die gemeindlichen Feuerwehren sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinden.
(2) 1 Die Feuerwehren sind verpflichtet, Sicherheitswachen zu stellen, wenn dies von der Gemeinde angeordnet oder auf Grund besonderer Vorschriften notwendig ist und die Sicherheitswache rechtzeitig angefordert wird. 2 Das Absichern, Abräumen und Säubern von Schadensstellen ist nur insoweit ihre Aufgabe, als es zur Schadensbekämpfung oder Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist.
(3) Andere Aufgaben dürfen die Feuerwehren nur ausführen, wenn ihre Einsatzbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(Hervorhebung durch mich)
Dann muss ich jetzt auch mal zum Äußersten greifen und einen Blick ins Gesetz werfen (den Spruch habe ich übrigens in Hof gelernt): Nach dem BayFwG gibt es Pflichtaufgaben (abwehrender Brandschutz, Technischer Hilfsdienst, Sicherheitswachen), aber eben auch freiwillige Aufgaben (vgl. hierzu Art. 4 Abs. 3 BayFwG, den Du ja selbst zitiert hast). Wenn Du also schon den netten Juristen-Spruch "...ein Blick ins Gesetzbuch erleichtert die Rechtsfindung... (den kenne ich auch aus Hof)" bringst, dann bitte mit dem nötigen Hintergrund...
Wenn Du die "alten" Einsatzberichts-Formulare aus BASIS kennst, sollte Dir übrigens ebenfalls aufgefallen sein, dass es dort noch "THL-Einsatz freiwillige Hilfeleistung" gab. Rechtlich gesehen ist ein First Responder-Einsatz der Feuerwehr nichts anderes. Der steht auch nicht im Gesetz... sollen wir jetzt alle First Responder wieder abschaffen, weils keine Pflichtaufgabe der Feuerwehr ist?
Dass manche Feuerwehren im Land ihre Aufgaben gerade noch (oder eben zu Teilen nicht mehr) erfüllen können liegt irgendwie auf der Hand, dem widerspreche ich gar nicht. Von den "meisten" zu sprechen, die das nicht können, halte ich für gewagt, das klingt (fast) wie eine pauschale Diphamierung! Wenn in der AAO gut geregelt ist aber auch dies kein allzu größeres Problem, über die Eingabe von Tagesalarmstärken kann diesem Problem ganz gut begegnet werden (und stellt auch einen gewissen Anreiz dar, es wieder in andere Bahnen zu lenken). Oder gibt es irgendwo eine Regelung, dass sich eine Feuerwehr mit Löschzug, die Tagsüber nur eine erweiterte Gruppe in den Einsatz bringen kann, nicht aus den Ortsteilen verstärken lassen darf? Nicht jede Feuerwehr kann jede Einsatzlage zu jeder Zeit alleine abdecken! Hier gilt das Prinzip der gegenseitigen Unterstützung und Solidarität.
Aber Gegenfrage: wie sieht das denn bei den HiOrgs aus? Da gibt es auch genügend Einsatzformationen, die tagsüber "keinen Stich" machen. Die können schlichtweg nicht ausrücken, weil das Einsatzpersonal erstmal eine Stunde oder mehr Anfahrt hat... da muss man sich als Verantwortlicher dann mal was anderes überlegen, oder?
Geschrieben von Alexander Rosenthal Liegt daran, dass das Aufgabenfeld Feuerwehr in der Zuständigkeit der Gemeinden liegt, Sanitäts- und Betreuungsdienst als reine Fachdienste des Katastrophenschutzes in der Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde. Die Gemeindeverwaltung hat in Sachen Sanitäts- und Betreuungsdienst einfach nichts zu sagen.
Wenn der Katastrophenschutz, und damit auch der Sanitäts- und Betreuungsdienst, in der Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde liegt, dann kann diese aber diese Aufgaben auch auf andere übertragen, z.B. private Leistungserbringer (z.B. private Rettungsdienste) oder auch Kommunen, wenn diese die übertragenen Aufgaben erfüllen können und wollen! Auf welcher Grundlage hätte denn sonst z.B. die BF München einen BHP in ihrem Zuständigkeitsbereich?
Gruß
Markus
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