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Thema | Berufung / Bestellung zum Gruppenführer verweigert | 102 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 587274 | ||
Datum | 15.10.2009 12:44 MSG-Nr: [ 587274 ] | 38057 x gelesen | ||
Geschrieben von Volker Ehrhardt Macht er doch im Grunde schon dadurch, dass er mich auf den LG schickt und diesen bezahlt. Nein. Damit gewährleistet er nur die Ausbildung. Ggf. wird irgend wann X Jahre nach dem Lehrgang festgestellt, daß derjenige nicht (mehr) die erforderliche Eignung (z.B. mangelndes Wissen durch Fortbildungsverweigerung) hat. Oder die betreffende Person war unter einer anderen Führung aus anderen Gründen als der fachlichen Eignung auf den Lehrgang entsandt worden. Eine neue Führung sieht aber fachliche Eignung als wichtiger an, als familiäre Banden, Fähigkeiten im Weizenbiereinschenken,... und will die Person nicht mehr als FüKraft haben. Deshalb werden in vielen Satzungen in Ba-Wü die Unterführer (GrFü/ ZFü) durch die Gemeinde (respektive ihren "Fachberater Feuerwehr" = Kommandant) nur auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Danach kann sie jedes Mal neu entscheiden, ob sie die betreffende Person noch in der Funktion haben will. Und das ohne, daß man jemanden formal aus der Funktion ablösen muß. Er wird einfach nicht neu bestellt. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | ||||
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