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Rubrik | Feuerwehr + Internet | zurück | ||
Thema | Feuerwehr und Twitter: Nutzung für ÖA sinnvoll? | 22 Beiträge | ||
Autor | Joac8him8 P.8, Linden / Hessen | 587710 | ||
Datum | 17.10.2009 16:25 MSG-Nr: [ 587710 ] | 6129 x gelesen | ||
Hallo, als erstes die Frage: Welche Einrichtung ist gemeint? 1. der Verein Feuerwehr, der sich, plakativ gesagt, als Aufgabe dem Gedanken der "Feuerwehr" verpflichtet fühlt oder 2. die kommunale Einrichtung Feuerwehr nach den jeweiligen Landesgesetzen mit den dort definierten Aufgaben? zu 1.: je nach Vereinsform kann jedes Mitglied oder der Vorstand Informationen mit beliebigem Inhalt geben, solange er dazu berechtigt ist oder sie verantworten kann. Immer den Vergleich sehen: Was darf / kann ein Gesangverein, Kegelclub, Schützenverein... twittern? zu 2.: Dort ist relativ klar, wer Informationen an die Öffentlichkeit abgeben darf. Es kann sich zwischen OB einer Stadt, dem SBI, Ortsbrandmeister, Wehrführer oder besonders authorisierten Personen wie z. B. einem Pressesprecher bewegen. Der "einfache" Feuerwehrmann jedenfalls nicht. Wo steht das geschrieben? Wie in allen Fragen ist die ersten Stelle, an der man meist fündig wird, wenn es um Verbote geht: StBG. Und hier insbesondere § 203 und § 353b. Ganz nebenbei: Jedem BOS-Sprechfunker der Feuerwehren sind zumindest diese Stellen bekannt! Siehe (Fw)DV 810 bzw. deren Auszüge. Jeder hat die Verpflichtungserklärung unterschrieben und damit bestätigt, dass er den Inhalt dieser Paragrafen kennt. Und für alle, die diese Erklärung nicht unterschrieben haben gilt noch der alter Spruch der Juristen: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! denn jeder FM, der gemäß Gesetz tätig wird, ist als Amtsträger zu sehen. Gruß jo Dies ist meine persönliche Meinung! ...denn so habe ich die Welt gesehen! ... und keiner von Euch war dabei ... | ||||
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