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Thema | Berufung / Bestellung zum Gruppenführer verweigert | 102 Beiträge | ||
Autor | Stef8an 8H., Essen / NRW | 587817 | ||
Datum | 18.10.2009 15:30 MSG-Nr: [ 587817 ] | 37477 x gelesen | ||
Geschrieben von Gerhard Bayer ... und wie passt zu dieser Ansicht § 22 des FwG dazu ? Die Beschreibung der Aufsichtsfunktionen hierin geht m.E. weit über die einer reinen Rechtsaufsicht hinaus ... Das Gesetz sagt: "Über den Leistungsstand und die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren können sie sich durch Anforderung von Berichten, durch örtliche Prüfungen und im Benehmen mit dem Bürgermeister, durch Anordnung von Alarm- und Einsatzübungen jederzeit unterrichten." Eine Weisungsbefugnis steht nicht im Gesetz! Im neuen Feuerwehrgesetz wird das noch deutlicher: "Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben nach diesem Gesetz als weisungsfreie Pflichtaufgaben." Gruß, Stefan | ||||
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