Hallo,
Geschrieben von Lars TiedemannNun ja, der Käufer "einer mangelhaften Sache" muß dem Verkäufer zwei Nacherfüllungssversuche einräumen. Und der Verkäufer hat dadurch wiederum das Recht, die mangelhafte Sache entsprechend nachzubessern.
Erst wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer die Nacherfüllung ablehnt (z.B. wegen Unverhältnismäßigkeit), dann kann der Käufer Schadenersatz verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten.
aber nicht, wenn die Gewährleistungszeit abgelaufen ist!
Und das ist sie hier!
Geschrieben von Lars TiedemannAber noch lange vor diesem Paragraphen aus dem HGBgibt´s das, was Markus und der Ottonormalverbraucher als "Kundenservice" verstehen. (ich hab mich wegen vier Wochen, die die Garantie bei meinem Auto abgelaufen war, mit Audi rumstreiten dürfen und "gewonnen").
Ich konnte mich da auf Rechtsstreitigkeiten anderer berufen...
Aber nichts destotrotz, ich bin auch jemand, bei dem sich die Kunden melden, wenn irgendwas kaputt ist. Da gibt es nunmal entsprechende Stichtage, ab denen das Thema Gewährleistung etc. pp. gegessen ist. Stellt sich dann auch immer die Frage, was ist kaputt (sprich irgendwas richtig großes, robustes oder was "kleines -> Elektronikbauteil), bei Elektrobauteilen ist mit dem Stichtag i.d.R. Schluß und da gibts dann auch keine (bzw. nur sehr selten) Kulanz. Anders geht es nicht, die Firmen müssen auch überleben und das können sie nicht, wenn sie jedem, bei dem ein Monat der Gewährleistungsanspruch vorbei ist, neue Teile hinstellen. Wo steht dann die Grenze? 1 Woche, 1 Monat, 1 Jahr später?
Viele Grüße
Christian
Meine Meinung und nicht die meiner Feuerwehr!
besucht die Feuerwehr Steinbach
"Die Feuerwehrmannschaft hat sich für ihre Verrichtungen gut einzuüben, so daß jedes einzelne Mitglied sämmtliche ihm zugewiesene Arbeiten mit der nöthigen Sicherheit und Kennntniß ausführen kann"
(Übungsbuch, Dienst- und Sanitätsvorschriften für Feuerwehren im Großhergzogtum Hessen, 1891)
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