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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Brandsicherheitswache | 6 Beiträge | ||
Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 589863 | ||
Datum | 31.10.2009 22:30 MSG-Nr: [ 589863 ] | 4033 x gelesen | ||
Geschrieben von Frank Wissel bei der nach § 41 der Versammlungsstättenverordnung der zweite Rettungsweg nicht gesichert ist. Im § 41 VStättV steht doch gar nix vom Rettungsweg. Aber dafür umso deutlicher im § 6 Führung der Rettungswege (2) 1 Versammlungsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben; dies gilt für Tribünen entsprechend. 2 Die Führung beider Rettungswege innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist zulässig. 3 Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das Grundstück führen, wenn sie im Brandfall sicher begehbar sind. Fordert doch mal bei der Feuerwehrschule Würzburg das Heftchen an. Da steht so einiges drin, zum Thema Stärke etc. "5.012 Sicherheitswachen" In digitaler Form habe ichs leider nicht gefunden. | ||||
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