Rubrik | Rettungsdienst |
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Thema | Kennzeichnung Rettungsdienstkräfte Bayern | 55 Beiträge |
Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 596840 |
Datum | 16.12.2009 17:13 MSG-Nr: [ 596840 ] | 14442 x gelesen |
Infos: | 16.12.09 Einsatzleitung bei Großschadensereignissen in Bayern 16.12.09 Führung im K-Fall in Bayern
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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Straßenverkehrsordnung
Geschrieben von Markus ReichartDamit ist - aber eben nur im erklärten K-Fall - die Polizei unterstellt.
Sorry, aber das glaube ich so immer noch nicht.
Auch im FSHG (NRW) steht im § 29:
"(1) Die kreisfreien Städte und Kreise leiten und koordinieren bei Großschadensereignissen die
Abwehrmaßnahmen. Sie können allen für den Einsatzbereich zuständigen unteren Landesbehörden Weisungen erteilen. Das gleiche gilt für die hilfeleistenden Kräfte des Bundes oder anderer Länder für die Dauer der Hilfeleistung."
Da ist die Polizei als Landesbehörde zunächst mal mit drin. Aber NUR, was Gefahrenabwehrmaßnahmen angeht. Denn es heißt auch:
"(3) Die Polizei nimmt eigene Aufgaben nach § 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-
Westfalen (PolG NW) wahr. Sie leistet den in Absatz 1 genannten Behörden Vollzugshilfe gemäß
§§ 47 bis 49 PolG NW und Amtshilfe gemäß §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW)."
D.h., der Leiter der Abwehrmaßnahmen auf Grundlage des FSHG darf z. B. Weisungen an eine BPH erteilen, die irgendwo Sandsäcke stapelt oder sonstwie technisch hilft. Er darf aber natürlich NICHT per Weisung in die Aufgabenwahrnehmung der Polizei nach dem PolG NW, der StVO oder anderen Gesetzen eingreifen.
Dieser Absatz fehlt zwar im BayKSG, denn dort heißt es nur:
" Art. 5
Einsatzleitung
(1) 1 Die Katastrophenschutzbehörde leitet den Einsatz und stellt dabei sicher, daß alle Maßnahmen aufeinander abgestimmt sind. 2 Sie kann allen für den Einsatzbereich zuständigen staatlichen Behörden und Dienststellen der gleichen oder einer niedrigeren Stufe, mit Ausnahme der obersten Landesbehörden, Weisungen erteilen. 3 Das gleiche gilt gegenüber den sonstigen zur Katastrophenhilfe Verpflichteten (Art. 7 Abs. 3 Nrn. 2 bis 6) und den eingesetzten Kräften. 4 Das Sachweisungsrecht übergeordneter Fachbehörden bleibt unberührt.
(2) Leisten Kräfte des Bundes oder anderer Länder Katastrophenhilfe, so unterstehen auch sie für die Dauer ihrer Mitwirkung den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde."
Auch das kann sich aber aus der Natur der Sache nur auf Aufgaben nach Art. 1 BayKSG beschränken (steht quasi auch so im Art 1 Abs. 3).
Die Formulierung "die Polizei untersteht dem ÖEL" müsste nach den Grundsätzen des Verwaltungshandelns, die ja zunächst mal überall äußerst ähnlich sind, daher auch in Bayern etwas differenziert werden, um richtig zu sein.
Gruß
A.
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| 15.12.2009 19:44 |
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Tom 7S., Burgkunstadt | |