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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Austrittserklärung NRW | 33 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 599440 | ||
Datum | 28.12.2009 08:21 MSG-Nr: [ 599440 ] | 24278 x gelesen | ||
Geschrieben von Michael Bayer Überall, aber nicht in Ba- Wü! Hier kann dich nur der Bgm. aus dem FW- Dienst entlassen! D.h. ich konnte die Entlassung zu einem bestimmten Termin beantragen, wenn der Bgm. nicht entlässt muss ich weiter machen. Und ja ich weiß das dies häufig nicht gemacht wird. Gerade auch in BW, da das bisherige FwG folgendes Passus enthält: "(1) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger ist auf seinen Antrag aus dem aktiven Dienst zu entlassen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 vorliegen." Das Wort ist, ist hier klar als muss zu verstehen und irgendwelche Regelungen in den Satzungen sind hier subsidiär oder sogar rechtswidrig, da dieser Punkt im FwG abschließend geregelt ist. Der einzige Unterschied in BW ist, dass man die berufliche sowie private Härte gem. § 11 (2) Satz 2 Nr. 1 darlegen muss (welche aber auschließlich im subjektiven Bereich liegt und daher nicht nachprüfbar ist). Oder kannst du für jemanden feststellen, ob er durch die Feuerwehr seinen beruflichen Verpflichtungen nicht mehr richtig nachkommen kann? Somit ist jeder der den Antrag auf Entlassung stellt zu entlassen! Wenn das der zuständige Wehrleiter oder Bügermeister nicht macht, dann würde ich ihm das FwG zukommen lassen und ihm die dort vorgegebenen Ermessensgrenzen klar aufzeigen. IST = MUSS Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten! | ||||
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