Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | OrtsBM und BF in Nds. nicht vereinbar (?) | 57 Beiträge |
Autor | Lars8 T.8, Oerel / Niedersachsen | 599738 |
Datum | 29.12.2009 11:21 MSG-Nr: [ 599738 ] | 11088 x gelesen |
Innenminister
Ich finde, es wird grad richtig interessant...
Geschrieben von Innenminister Uwe Schünemann, Niedersachsen
Die Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr kann aber nur sichergestellt werden, wenn im Regelfall eine uneingeschränkte Freistellung des Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr - unabhängig vom persönlichen Status der Beschäftigung bei öffentlichen oder privaten Arbeitgebern gewährleistet wird.
Na klasse. Wie das in der Realität (dienstag morgen um 11:37Uhr) ausschaut weiß unser Herr Innenminister bestimmt auch, oder?!
Einerseits wird eine "uneingeschränkte Freistellung" gefordert, damit die Freiwilligen Feuerwehren funktionieren, gleichzeitig werden aber Synergieeffekte durch BF-/WF-Angehörige in entsprechenden Funktionen per Verbot ausgeschlossen.
Man könnte ja auch andersrum fragen, was das IM aktiv macht um die "Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr" zu erhalten und zu fördern (vgl. "Doppelmitgliedschaft" uvm.)
Geschrieben von Innenminister Uwe Schünemann, Niedersachsen
Eine Güterabwägung im Einzelfall muss gleichwohl erfolgen. Ein Loyalitätskonflikt vergleichbar dem zwischen der hauptberuflichen Tätigkeit und der Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr besteht auch bei anderen sicherheitsrelevanten Tätigkeiten (z.B. Messwarte eines Kraftwerkes, Stellwerk der Bahn, usw.). So dürfte es auch kaum vorstellbar sein, dass ein Chirurg den Patienten während einer Operation liegen lässt und zum Feuerwehreinsatz eilt, wenn er alarmiert wird.
Ja wie denn nun? Einerseits per se ein Verbot für BF-/WF-Angehörige, andererseits eine "uneingeschränkte Freistellung" für alle übrigen Personengruppen, die im Einzelfall dann doch abwägen sollen?!
Traut man dem Angehörigen einer BF-/WF so eine "Güterabwägung" nicht zu?
Geschrieben von Innenminister Uwe Schünemann, Niedersachsen
Regelungen wie die niedersächsischen sind in Brandschutzgesetzen und Verordnungen anderer Länder mit unterschiedlichem Regelungsinhalt - vom Verbot bis zur Ausnahmeregelung mit der Ausnahmegenehmigung durch den Träger der Feuerwehr bis zum jeweiligen Fachministerium durchaus üblich. Beispielsweise räumt die Stadt Hamburg dem Dienst in der eigenen Berufsfeuerwehr uneingeschränkte Priorität ein. Im Hamburgischen Brandschutzgesetz ist ausdrücklich geregelt, dass nur in die (Hamburger) Freiwillige Feuerwehr aufgenommen werden darf, wer „.. nicht einer Berufsfeuerwehr angehört".
Seit interessiert was in anderen Bundesländern passiert?! Bei Verboten scheint man ja über den Tellerrand zu schauen, doch was ist mit (einheitlicher) guter Ausbildung und vielen anderen förderlichen Dingen...?!
Gruß
Lars
"Nutze Deine Fähigkeiten, beschränke Dich nicht auf Zuständigkeiten. "
J. Dalhoff
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Natürlich gebe ich hier nur meine eigene, persönliche Meinung wieder.
Wer meint, meine Worte irgendwo drucken oder zitieren zu müssen, möge mich vorher fragen.
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