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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaHAW vers. BF war Der nächste Streit/Streik o.ä. einer FF...5 Beiträge
AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW600284
Datum30.12.2009 21:44      MSG-Nr: [ 600284 ]2149 x gelesen

Geschrieben von Daniel RuhlandGute Frage. Wie sieht es dann in NRW aus?

Ein Blick ins FSHG bringt Klarheit:

§ 10 Berufsfeuerwehren

(1) Die Gemeinden können neben einer Freiwilligen Feuerwehr eine Berufsfeuerwehr einrichten. Die kreisfreien Städte sind hierzu verpflichtet.

(2) Das Einsatzpersonal der Berufsfeuerwehren wird aus hauptamtlichen Kräften gebildet, die zu Beamten zu ernennen sind.

§ 11 Leiter der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr (Wehrführer) und bis zu zwei Stellvertreter (stellvertretende Wehrführer) werden auf Vorschlag des Kreisbrandmeisters für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind, sind sie zu Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen. Vor der Ernennung des Wehrführers und seiner Stellvertreter hat der Kreisbrandmeister die aktive Wehr anzuhören. Der Wehrführer und seine Stellvertreter müssen für ihr Amt persönlich und fachlich geeignet sein. Sie haben ihr Amt, sofern eine Vertretung nicht möglich ist, so lange weiterzuführen, bis ein Nachfolger bestellt ist.

(2) Eine Freiwillige Feuerwehr, die neben einer Berufsfeuerwehr besteht, wird vom Leiter der Berufsfeuerwehr geführt. Die Zug- und Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehr wählen aus ihren Reihen für die Dauer von sechs Jahren einen Sprecher, der die Belange der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber dem Leiter der Berufsfeuerwehr vertritt.

(3) Für zu Ehrenbeamten ernannte Wehrführer und stellvertretende Wehrführer gilt § 12 Abs. 2 bis 8 entsprechend.


mit freundlichen Grüßen

Michael


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 30.12.2009 21:44 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
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 30.12.2009 09:39 ., Berlin

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