Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Ölspuren, juristisch aufgedröselt | 31 Beiträge |
Autor | Erns8t S8., Bad Münstereifel / NRW | 600807 |
Datum | 02.01.2010 19:29 MSG-Nr: [ 600807 ] | 11043 x gelesen |
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Hallo,
anmerken möchte ich noch das dass FSHG NRW im Dez. 2009 geändert wurde.
In § 41 (Fn 8) Kostenersatz wurde im Absatz 2 nach Satz 8 folgendes eingefügt:
Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
E. Springer
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