Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | In welchen BL gibt es die Unvereinbarkeit FF/BF? | 10 Beiträge |
Autor | Flor8ian8 S.8, Hasselroth / Hessen | 603562 |
Datum | 17.01.2010 19:46 MSG-Nr: [ 603562 ] | 3510 x gelesen |
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
Wehrführer
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
THW: Gruppenführer oder Geschäftsführer
FW: Gruppenführer
Schnelleinsatzgruppe
Deutsches Rotes Kreuz
Moin
Geschrieben von Henrik StellfeldtHessen: Ja, als Sollbestimmung, §10 VI HBKG
Da steht folgendes drin: Geschrieben von ---HBKG in der Fassung November 2009---
(6) Feuerwehrangehörige, die Führungsfunktionen ausüben, sollen nicht gleichzeitig aktives Mitglied
anderer Organisationen, anderer Einrichtungen oder Angehörige anderer Dienststellen sein, die
neben der Feuerwehr eingesetzt werden können. Stehen diese Feuerwehrangehörigen zu den
anderen Organisationen, Einrichtungen oder Dienststellen in einem Dienst oder Arbeitsverhältnis,
sind deren dringende dienstliche oder betriebliche Belange vorrangig zu berücksichtigen.
Ich weiß nicht, wo Du da eine Unvereinbarkeit FF<>BF rausliest?
Da steht was von anderen Organisationen, das ist für mich das Rote Plus oder die blauen Techniker oder so. Und dann auch nur wenn man eine Führungsfunktion ausübt. Vom Fussvolk steht da nix.
Ansonsten ist das mit dem Dienstverhältnis klar geregelt und trotzdem kenne ich viele Kollegen, die in ihren Wehren WeFü, GemBI, StaBI bzw. die jeweiligen Stellvertreter sind. Und das ohne Probleme.
Der Absatz 6 des HBKG zielt eher darauf ab, dass ein GF der Feuerwehr nicht unbedingt auch noch in der SEG vom DRK Mitglied ist. Sonst klingeln ja wenns blöd läuft zwei Melder und er weiß nicht, wo er zuerst hinrennen soll...
Das ganze hat mit FF<>BF weniger was zu tun.
Gruß
Flo
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| 29.12.2009 12:52 |
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Henr7ik 7S., Peine-Vöhrum Als BF´ler Ortsbrandmeister | |