Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Kommandantenbschluss vs. Einsatzleiterbefehl | 30 Beiträge |
Autor | Pete8r B8., Weißenthurm / Rheinland - Pfalz | 604889 |
Datum | 23.01.2010 22:20 MSG-Nr: [ 604889 ] | 5571 x gelesen |
THW: Gruppenführer oder Geschäftsführer
FW: Gruppenführer
Führungskräfte
Führungskräfte
Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Geschrieben von ---Markus Held, Auerbach--- Mir ist diesbezüglich ein Fall bekannt: Der GF ordnet an, dass jemand zur Erledigung eines Einsatzauftrags mit Wathose ins fließende Gewässer (Tiefe >1m) steigen soll. Der Kamerad wurde ohne Leinensicherung und Schwimmweste hineingeschickt. Als dies von einer anderen FüKr bemerkt wurde, war zu recht erstmal der Teufel los.
Wenn eine FüKr der Meinung ist, dass ich in Bezug auf obiges Beispiel keine Sicherung brauche und ich sehe das anders, dann kann er mir erzählen, was er will, aber ich werde dieser Anordnung nicht Folge leisten und verweigere mit voller Absicht die Ausführung des Einsatzbefehls.
Wäre es ein Befehl, dann würde er soweit ich das sehe keine Straftat beinhalten. Wäre es also einer, dann müsstest Du ihn ausführen.
Es ist aber keiner. Es ist eine analoge Anweisung eines Beamten an einen Untergebenen. Insofern gilt mE, dass der Vorgesetzte fürs Sachgerechte, der Untergebene aber für die Rechtmäßigkeit verantwortlich ist. Der Rechtskreis ist viel enger geschnürt als in den deutschen Streitkräften.
Die beispielhaft zitierte Aufforderung ist rechtswidrig, weil sie gegen die UVV verstößt.
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