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Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Beamte gegen den Rest der Welt war: Hauptamtliche Wache im Tagesdienst | 15 Beiträge | ||
Autor | Bach8 R.8, Weitolshausen / Hessen | 606340 | ||
Datum | 30.01.2010 16:22 MSG-Nr: [ 606340 ] | 4998 x gelesen | ||
Siehe auch BJG: § 25 Jagdschutzberechtigte (1) Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt neben den zuständigen öffentlichen Stelle dem Jagdausübungsberechtigten ob, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein. (2) Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse. Grµß Rüdiger | ||||
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