Rubrik | Berufsfeuerwehr |
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Thema | Berufsbeschreibung? | 28 Beiträge |
Autor | Jose8f M8., Bad Urach / BaWü | 609630 |
Datum | 14.02.2010 16:29 MSG-Nr: [ 609630 ] | 8062 x gelesen |
Hallo!
Geschrieben von Dirk ScholzIst ein Beamter im mittleren Dienst verpflichtet Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten durch zuführen, bzw. Reinigungsarbeiten (zusätzlich zu Reinigungfirma) aus zuführen?
Ja.
Vergegenwärtige Dir mal, was nach dem Beamtenstatusgesetz (unten) im Rahmen der Abordnung alles möglich ist.
Die Tätigkeit mus lediglich zumutbar sein in dem Sinne, dass sie nicht entwürdigend ist, eine Überforderung darstellt oder ähnliches.
Und ohne Dir zu nahe treten zu wollen: Ein "normaler" Arbeitnehmer der seinen Job behalten will würde so eine Frage in diesen Zeiten besser nicht stellen...
§_14 BeamtStG
Abordnung
(≠ § 17 BRRG)
(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet werden.
(2) 1Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist.
2Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig.
(3) 1Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
2Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit zuzumuten ist und einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(4) 1Die Abordnung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt.
2Soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, sind die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung entsprechend anzuwenden.
3Die Verpflichtung zur Bezahlung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.
mit freundlichen Grüßen
Jo(sef) Mäschle
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| 14.02.2010 15:36 |
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Dirk7 S.7, wedel |
| 14.02.2010 15:40 |
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., Kirchheim unter Teck |
| 14.02.2010 15:46 |
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Dirk7 S.7, Itzehoe |
| 14.02.2010 15:48 |
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Tom 7S., Burgkunstadt |
| 14.02.2010 15:49 |
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Dirk7 S.7, Itzehoe |
| 14.02.2010 16:20 |
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Andr7eas7 B.7, Düsseldorf |
| 14.02.2010 16:30 |
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., Kirchheim unter Teck |
| 14.02.2010 16:33 |
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Andr7eas7 B.7, Düsseldorf |
| 14.02.2010 16:29 |
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Jose7f M7., Bad Urach |
| 14.02.2010 16:34 |
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Dani7el 7H., Schriesheim |
| 14.02.2010 16:38 |
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., München |
| 14.02.2010 16:58 |
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Jose7f M7., Bad Urach |
| 14.02.2010 17:42 |
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Dani7el 7H., Schriesheim |
| 14.02.2010 17:49 |
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., Dinslaken | |