alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse


RubrikBerufsfeuerwehr zurück
ThemaBerufsbeschreibung?28 Beiträge
AutorJose8f M8., Bad Urach / BaWü609630
Datum14.02.2010 16:29      MSG-Nr: [ 609630 ]8062 x gelesen

Hallo!

Geschrieben von Dirk ScholzIst ein Beamter im mittleren Dienst verpflichtet Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten durch zuführen, bzw. Reinigungsarbeiten (zusätzlich zu Reinigungfirma) aus zuführen?


Ja.

Vergegenwärtige Dir mal, was nach dem Beamtenstatusgesetz (unten) im Rahmen der Abordnung alles möglich ist.

Die Tätigkeit mus lediglich zumutbar sein in dem Sinne, dass sie nicht entwürdigend ist, eine Überforderung darstellt oder ähnliches.

Und ohne Dir zu nahe treten zu wollen: Ein "normaler" Arbeitnehmer der seinen Job behalten will würde so eine Frage in diesen Zeiten besser nicht stellen...




§_14 BeamtStG
Abordnung

(≠ § 17 BRRG)

(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet werden.

(2) 1Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist.
2Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig.

(3) 1Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
2Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit zuzumuten ist und einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(4) 1Die Abordnung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt.
2Soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, sind die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung entsprechend anzuwenden.
3Die Verpflichtung zur Bezahlung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.


mit freundlichen Grüßen

Jo(sef) Mäschle




Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen

<< [Master]antworten>>
flache AnsichtBeitrag merkenalle Beiträge als gelesen markieren
Beitrag weiterempfehlen

 14.02.2010 15:36 Dirk7 S.7, wedel
 14.02.2010 15:40 ., Kirchheim unter Teck
 14.02.2010 15:46 Dirk7 S.7, Itzehoe
 14.02.2010 15:48 Tom 7S., Burgkunstadt
 14.02.2010 15:49 Dirk7 S.7, Itzehoe
 14.02.2010 16:20 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf
 14.02.2010 16:30 ., Kirchheim unter Teck
 14.02.2010 16:33 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf
 14.02.2010 16:29 Jose7f M7., Bad Urach
 14.02.2010 16:34 Dani7el 7H., Schriesheim
 14.02.2010 16:38 ., München
 14.02.2010 16:58 Jose7f M7., Bad Urach
 14.02.2010 17:42 Dani7el 7H., Schriesheim
 14.02.2010 17:49 ., Dinslaken
 14.02.2010 17:59 Pete7r K7., Hamburg/Zürich
 14.02.2010 18:03 Pete7r K7., Hamburg/Zürich
 14.02.2010 18:03 Jose7f M7., Bad Urach
 15.02.2010 13:31 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf
 15.02.2010 21:10 Gogo7rje7 K.7, Göttingen
 15.02.2010 21:47 Dani7el 7H., Schriesheim
 16.02.2010 15:09 Stef7an 7B., Alpen/Aachen
 17.02.2010 14:20 Eric7 M.7, Reinheim
 14.02.2010 16:35 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf
 16.02.2010 08:23 Mich7ael7 B.7, Gemmingen
 16.02.2010 09:58 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf
 14.02.2010 16:42 Dirk7 S.7, Itzehoe
 16.02.2010 10:04 Dirk7 S.7, Itzehoe
 16.02.2010 10:27 Pete7r K7., Hamburg/Zürich

3.097


Berufsbeschreibung? - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt