Rubrik | rund um´s FW-Forum |
zurück
|
Thema | Erreichbarkeit des Feuerwehr-Forums und von www.FEUERWEHR.de | 52 Beiträge |
Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 610728 |
Datum | 20.02.2010 20:18 MSG-Nr: [ 610728 ] | 24420 x gelesen |
Verkehrsunfall
Hi,
Geschrieben von Sebastian WeißMan kann dann sogar zum zweiten Termin ebenfalls nicht erscheinen - erst dann gibt es keine Einspruchsmöglichkeit mehr gegen das neue Versäumnisurteil ;o)
Richtig, allerding kann man gegen dieses 2. VU noch Berufung einlegen. Die kann allerdings nur darauf gestützt werden, dass eine schuldhafte Versäumung des 2. Termins nicht vorgelegen hat (§§ 345, 514 Abs 2 ZPO).
Geschrieben von Sebastian WeißCharmanter ist da immer der Antrag auf Entscheidung nach Aktenlage gemäß 331a ZPO.
Tja, aber das geht in der Regel nicht immer am Anfang des Verfahrens, wenn noch keine Beweisaufnahme durchgeführt wurde, weil dann der Sachverhalt ggf. noch nicht hinreichend geklärt ist.
Also noch genug Gelegenheit, das ganze noch weiter in die Länge zu ziehen. Hoffen wir es mal nicht. Aber wenn die strafrechtlichen Ermittlungen so gut gelaufen sind, dann dürfte in der Strafsache ja auch etwas entsprechendes herausgekommen sein.
Gruß
Katja
"Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky
Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|