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Feuerwehrdienstvorschrift
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DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
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RubrikAtemschutz zurück
ThemaJährliche Belastungsübung - warum solls nicht 'pfeifen' dürfen?24 Beiträge
AutorMark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg613572
Datum09.03.2010 23:06      MSG-Nr: [ 613572 ]13516 x gelesen

FwDV 7

Atemschutzgeräteträger müssen darüber hinaus jährlich mindestens

• eine Belastungsübung nach Anlage 4, Abschnitt 2.1.2.2 in einer Atemschutz-Übungsanlage

und

• eine Einsatzübung innerhalb einer taktischen Einheit unter Atemschutz durchführen.

Die Einsatzübung kann bei Einsatzkräften entfallen, die in entsprechender Art und Umfang unter Atemschutz im Einsatz waren. Wer die erforderlichen Übungen nicht innerhalb von zwölf Monaten ableistet, darf grundsätzlich bis zum Absolvieren der vorgeschriebenen Übungen nicht mehr die Funktion eines Atemschutzgeräteträgers wahrnehmen.

FwDV 7 Anlage 4

2.1.2.2 Belastungsübung
Die Belastungsübung ist in einer nach DIN 14 093 gestalteten Atemschutz-Übungsanlage oder mindestens einer für eine Belastungsübung geeigneten, gleichwertigen Anlage durchzuführen. Bei der Belastungsübung ist mit dem Atemluftvorrat von 1600 Litern eine Gesamtarbeit von 80 kJ, ab dem 50. Lebensjahr von 60 kJ, zu erbringen.

Erläuterungen zur Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 „Atemschutz“ (Rieck / Schröder)
Die Belastungsübung muss in einer Atemschutzübungsanlage unter fest definierten Belastungen durchgeführt werden und dient dazu, die körperliche Leistungsfähigkeit zu überprüfen. Die Belastungsübung ist für die Benutzung von Pressluftatmern in der Anlage 4 der FwDV 7 näher erläutert.

Das Ausbildungsziel wird unter anderem durch die vom Atemschutzgeräteträger im Rahmen der bei einer Belastungsübung zu erbringenden Arbeit von 80 kJ mit einem Atemluftvorrat von 1600 Liter und durch Einsatzübungen erreicht. Erreicht der Atemschutzgeräteträger das Ausbildungsziel bei der Belastungsübung nach Ziffer 2.1.2.2 auch bei einer Wiederholung nicht, muss eine erneute arbeitsmedizinische Untersuchung durchgeführt werden. Danach muss die Belastungsübung wiederholt werden.

Liegen zwischen erstmaliger Belastungsübung und der Wiederholung mehr als zwölf Monate, muss die gesamte Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger wiederholt werden.

Geschrieben von Martin SchumaekerWorauf stützt sich dieses "willkürliche" Auslegung?

Jedenfalls nicht auf die von mir zitierten überregional gültigen Vorschriften. Allenfalls ist es möglich, dass der letzte Durchgang mit 50bar nicht zu schaffen wäre - dass wäre dann aber eine sehr seltsame Strecke, die nicht der DIN entsprechen dürfte.

Gruß,
Markus


Im gesamten Vertrag werden die Worte Gemeinschaft oder Europäische Gemeinschaft ersetzt durch Union, die Worte Europäische Gemeinschaften oder EG oder gegebenenfalls Europäische Wirtschaftsgemeinschaft durch Europäische Union, der Wortbestandteil Gemeinschafts- durch Unions- und das Adjektiv gemeinschaftlich durch der Union, außer in Artikel 299 Absatz 6 Buchstabe c, wo der Artikel 311a Absatz 5 Buchstabe c wird. In Artikel 136 Absatz 1 betrifft die vorstehende Änderung nicht das Wort Gemeinschaftscharta.

Auszug aus der Europäischen "Verfassung"

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 12.03.2010 09:22 ., Lüneburg

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