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Rubrik | Atemschutz | zurück | ||
Thema | Jährliche Belastungsübung - warum solls nicht 'pfeifen' dürfen? | 24 Beiträge | ||
Autor | Step8han8 B.8, Wesseling / NRW | 613665 | ||
Datum | 10.03.2010 13:01 MSG-Nr: [ 613665 ] | 12298 x gelesen | ||
Hallo! Geschrieben von Martin Schumaeker Jetzt frag ich mich: Warum solls denn nicht pfeifen dürfen? Was für Atemschutzgeräte wurden denn verwendet? Wurde der Fülldruck der Flaschen berücksichtigt (300 bar oder tatsächlich nur 270 bar?)? Die altbekannten 2*4L 200 bar und 1*6L 300 bar bieten beide einen effektiven Luftvorrat von ca. 1600 L. In diesen Fällen darf die Restdruckwarneinrichtung also pfeifen. Hingegen bieten neuere Geräte mit 6,8 L 300 bar Flasche einen nutzbaren Luftvorrat von ca. 1850 L. Bei diesen Geräten muss also ein Restdruck von mindestens 30 bar verbleiben (ausgehend von einem Fülldruck von 300 bar). Allerdings sollte auch bei diesem Druck schon die Restdruckwarneinrichtung anschlagen. Lediglich bei Zweiflaschengeräten mit einem Fülldruck von 300 bar dürfte die Restdruckwarneinrichtung nicht anschlagen. Die Bestehensgrenze »Restdruckwarner« kann also nur eine willkürlich festgelegte höhere Anforderung der jeweiligen Feuerwehr sein oder in der Strecke wird nicht die geforderte Arbeit von 80 kJ erbracht, wobei dann die Übung eigentlich nicht als Belastunsübung gezählt werden darf. Um die starke Abweichung von Luft bei 300 bar vom idealen Verhalten zu berücksichtigen wurde ein Korrekturfaktor von 0,91 = 1/1,1 verwendet. Gruß Stephan | ||||
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