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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | Gründe für Abweichung von Mindeststandards | 9 Beiträge | ||
Autor | Thor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen | 615965 | ||
Datum | 25.03.2010 18:38 MSG-Nr: [ 615965 ] | 4661 x gelesen | ||
Moin, Geschrieben von Heiner Mansholt
MindStVO definiert ja nur, was an einem Ort vorgehalten werden soll. Und versucht Ansatzweise zu Steuern, dass ein paar Sonderfahrzeuge in der Fläche landen, die sonst keiner für seine 700 Einwohner sich hinstellen will und auf den Nachbarn verweist bzw. die Kommune sich sagt, sie habe ja nirgends auf den jeweiligne Ort betrachtet erhöhte risiken. Nur in der Summe brauchst dan halt doch mal einen RW oder 'ne Drehleiter usw. usf., um vernünftig arbeitne zu können. Was das tatsächliche Fahrzeugaufgebot und Gliederungen bei Einsätzen anbelangt trifft sie keine Festlegungen. (Da guck aber vielleicht mal den (nicht verbindlichen) Musterbeispielen für die Züge der KFB) Geschrieben von Heiner Mansholt
Wenn du mal die Anforderungen mit BSBP-orientierten Ländern wie Hesse oder RLP verglicht, wirst du feststellen, dass dortig geforderte Eintreffzeiten bei Lagen jenseits brennender Gartenhütte in aller Regel nicht mit den Vorgaben der MindStVO eingehalten werden können. Der dortige Ansatz ist nach GMV wesentlich zielführender, als pro Kommune zwei Sonderfahrzeuge vorzuschreiben, die meist als billigst-mögliche Umetzung als kleines TLF enden und sonstige Sonderausrüstung der Gnade des Kämmerers oder dem Durchsetzungswillen örtlicher Wehrführer zu überlassen. Geschrieben von Heiner Mansholt
Grund a) Gefahrenpotential hat sich geändert. Neue Schnellstraße, Großbetrieb, Pflegeheime oder änliches. Grund b) Es fällt irgendwem auf, dass das Bauamt gepennt oder politisch motiviert bei der Genehmigung weggeschaut hat und jetzt plötzlich für die gegebenen Rettungsmöglichkeiten zu große Gebäude herumstehen oder die Wasserversorgung im neuen Gewerbegebiet ja gar nicht reicht. Nehmen wir mal die Rettungshöhen, so bezieht die MindStVO sie gar nicht ein. Es muss halt in einer Grundausstattungswehr ein TSf oder stehen oder in einer Stützpunktwehr ein LF der 10er Klasse. Sind beide nicht ohne weiteres für mehr als zweistöckige Bsuweise zu gebrauchen. Um jetzt noch Sprungretter und Schiebleiter unterzubringen wird das auf den Fahrzeugen auch schon reichlich knapp bis unmöglich (den der ursprünglichen intention des 10 widersprechenden verkappten 16/12-Ersatz auf den für gl-Fahrgestelle mal gedachten 11t (dann in straßenausführung) Fahrzeugen mal beiseite gelassen). Und im altenheim sprungretterst du auch keinn Bewohner mal so eben, da brauchst dann vielleicht auch noch 'ne DLK im 500-Leute Dorf, wenn du ernsthaft wen retten willst oder nachträglich an der Genehmigun nix mehr geändert bekommst. Grund c) Technischer Fortschritt. TSF-W kenn die MindStVO noch gar nicht, in der FwOrgVO kommen sie auch etwas zu kurz, ermöglichen aber das löschen von Kleinfeuern abseits der Wasserversorgung oder brauchbaren Brandschutz an Unfallstellen ohne auf ein TLF zu warten. Grund d) Es findet sich wer, der mal eben privat das Budget vom TSF auf TSF-W aufstockt. Kann auch der Förderverein sein, der das Geld dafür auftreibt, um weiterhin ein Zugfahrzeug für den Ölwehranhänger zu haben. (Ähem? Soll die Kommune doch sehen, wer ihr den Anhänger zieht, wenn sie einem kein passendes Fzg geben will) Grund e) Man will unbedingt ein großes Spielzeug und beschummelt den Gemeinderat, indem man es StLF nennt, aber 'nen LF drin verpackt und damit effektiv ein auf 10t aufgeblasenes-TSF-W anschafft. Geht beim StLF aber auch andersherum seitens sparwilliger Kommune, wenn man versucht dieses TSF-W mit fester Pumpe als vollwertiges LF darzustellen. Gleiches Spiel mit falscher Typenaufschrift hast auch öfter mal beim LF 10/6 und darin verpackten 16/12er. Oder weil da vorher ein 16-TS stand, muss es nach Meinung der Wehr wieder einer 16er Auto werden, gibts aber nich mehr, also unbedingt ein 20er herbeiwünschen. Gruß, Thorben | ||||
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