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RubrikFahrzeugtechnik zurück
ThemaGründe für Abweichung von Mindeststandards9 Beiträge
AutorThor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen617838
Datum05.04.2010 14:22      MSG-Nr: [ 617838 ]4225 x gelesen

Moin,

Geschrieben von Carsten Kranz
außerdem steht da oben, dass ab 15.000 EW eine Schwerpunktwehr eingerichtet werden soll, nicht muss. Die Mindeststärkeverordnung ist dehnbar wie Kaugummi.


Ebend. Soll. Also muss wenn kann und nicht können wird hier relativ schwierig zu begründen. Die Lesart des kommunalen Kämmerers und ggf. des Kreises mag da ja divergieren, sie versprechen sich ja auch handfeste Einsparungen davon. Weiter oben möchte man aber schon ganz gerne, dass die Verordnungen ernstgenommen werden. Dementsprechend werden Abweichungen -zumindest nach offizieller Lesart der PolDir- nur mit handfestem BSBP als Begründung genehmigt. Was ja eigentlich kein Problem ist, wenn man denn nur will. Und ggf. dabei aufgezeigte Defizite auch abzustellen gedenkt.

Geschrieben von Carsten KranzReicht hier auch völlig.
Kommt drauf an, was sonst in welcher Entfernung steht. Wenn man sich die Vorgaben der BSBP-Länder wie beispielsweis eHessen mal anschaut, wird man da mit den Mindestanforderungen der MindStVO nicht weit kommen. Sie ist ja auch erklärtermaßen nur ein Mindeststandard, der in keinster Weise den Anspruch erhebt, ausreichend zu sein. Steht ja ganz vorne selbst so drin. Sondergerät wird nach MindStVO kaum zu bekommen sein, das liefe am Ende auf 0 bis 1x RW für die gesamte THL im Kreis hinaus. Schließlich genügt es ja, wenn man pro Kommune zwei sttzpunkte unterhält und diese sind passend ausgestattttet mit 2x 10er LF + 2x kleines TLF oder alternativ nach FwOrgVO 2x kleine LF + kleines TLF + ELW und der Rest alles TSF. Wenn die Kreisstadt dann noch hohe Gebäude hat und sich 'ne DLK als Sonderfahrzeug hinstellt, bleibt einzig noch der kleine TH-Satz auf dem dortigen LF 20 /16. und selbst der ist in den Leistungsbeschreibungen der MindStVO ja noch nicht einmal vorgeschrieben, weil nirgends "Normfahrzeuge, die die Anforderungen erfüllen" sondern nur "Fahrzeuge mit diesen ganz paar Eckdaten" verlangt sind. THL also nach MindStVO faktisch nich existent, GSG noch viel weniger. Da kann man den Verordnungstext wohl kaum als adäquate Beschreibung erforderlicher und hinreichender Ausstattung ansehen. In der Realität sieht's natürlich etwas besser aus, da gibt's ja durchaus LF mit mehr oder weniger brauchbarem Rettungssatz. Oder GSG-Gerätschaften, Aber der VO nach ist das alles nur "freiwillig" bzw aus den örtlichen Gefahren, die die MindStVO-Vorgaben übersteigen entsprungen - und die sind halt nirgends greifbar formuliert. Was dann dazu führt, dass GA-Ortswehren statt Allrad-LF nur noch 'nen TSF ersatzbeschafft kommen sollen, dessen Schlauchbeladung nicht einmal alle Häuser von den dort spärlichen WE-Stellen aus erreicht. (vom Zeitverzug bis zu tatsächlich wirksamen Maßnahmen bei Saugbrunnen und dreistelliger Schlauchstrecke mal ganz abgesehen). Irgendwie ein reichlich dürftiger Maßstab, diese MindStVO. Ist nur zu hoffen, dass die FwOrgVO ähnlich kurz hält wie die letzte MindStVO und in der nächsten Fassung die BSBP dann mal verbindlich werden. Erwähnt als alternativer Maßstab, wenn einem die Pauschalvorgaben nicht passen wurden sie im Entwurf ja immerhin schon.

Gruß,
Thorben



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