Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Th-Wasser / Gebührenrecht | 14 Beiträge |
Autor | Sven8 B.8, Peine / Niedersachsen | 623160 |
Datum | 29.04.2010 22:08 MSG-Nr: [ 623160 ] | 4271 x gelesen |
Infos: | 29.04.10 Überfluteter Keller: Feuerwehr-Kosten trägt, wer Leistung angefordert hatte
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1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
Einsatzleiter
Hallo,
Geschrieben von Henning Koch
Was steht denn zu dem Thema in eurer Satzung?
§ 4
Kosten- und Gebührenschuldner
Absatz 2
Gebührenschuldner ist derjenige, der eine Leistung nach § 3 der Satzung in Anspruch nimmt. Wird der Auftrag durch die zuständige Behörde im Auftrag der Gefahrenabwehr erteilt, so ist Gebührenschuldner derjenige, zu dessen Gunsten oder in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde.
Hier zieht ja nur Satz 1, die Frage ist halt, wer hat die Leistung in Anspruch genommen.
Meiner Meinung nach der Hausbesitzer, auch wenn er nicht selbst die FF angefordert hat. Der Richter am VG meint aber, die anrufende Mieterin. Ich halte das weder für rechtlich haltbar (mal sehen, ob die Sache vor das OVG geht) noch sinnvoll. Ich hatte letztes Jahr als EL Keller auszupumpen, da gab es u.a. einen Vermieter, der in Berlin lebt und sich zurzeit des Einsatzes in Rußland aufhielt. Die Mieter riefen die Feuerwehr und das sicher auch in dem guten Glauben, dass der Vermieter die Rechnung bekommt. Bekam der auch und hat wohl auch gezahlt. Mit einem anderen Vermieter aus Göttingen habe ich per KdoW-Mobiltelefon telefoniert und unser Vorgehen abgestimmt, nachdem Mieter angerufen hatten.
Mal sehen, ob und wie die Mieterin sich zur Wehr setzt, wenn sie einen neuen Gebührenbescheid bekommt. An ihrer Stelle würde ich sofort klagen.
MkG, Sven
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