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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Niedersachsen: neue Feuerwehrverordnug in Kraft | 160 Beiträge | ||
Autor | Ingo8 z.8, Handeloh / Niedersachsen | 624629 | ||
Datum | 09.05.2010 19:33 MSG-Nr: [ 624629 ] | 243753 x gelesen | ||
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Geschrieben von Thorben Gruhl dann kannst ja jetzt höchstoffiziell notfalls über BSBP gehen und damit die brauchbarkeit von Alternativzusammensellungen nachweisen. Man hätte aber auch in die VO schreiben können: "Jede Gemeinde hält 2 Züge nach DV3 bestehend aus Führungsfahrzeug, Löschgruppenfahrzeug, Löschfahrzeug mit Staffelbesatzung und Sonderfahrzeug vor. Gemeinden über 15000 EW halten 3 Züge vor. Führungsfahrzeuge sind ELW, MTW oder Kodw, jedoch mindestens ein ELW1 je Gemeinde. Sonderfahrzeuge sind TLF, DL, RW, GW-L oder spezielle GW. Alle Funktionen dieser Züge sind Personell mindestens doppelt zu besetzen" Dann hätte man auch noch einige sinnvolle Erweiterungen schreiben können: "Es werden nur genormte Fahrzeuge angerechnet. Jede Gemeinde hält * mindestens ein TLF *ein HLF und einen RW oder zwei HLF *ein geländefähiges LF und ein geländefähiges TLF vor." Da hätte man mit weniger Papier mehr erreicht. Gruß Ingo | ||||
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