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Rubrik | Atemschutz | zurück | ||
Thema | Ausnahmegenehmigung Frist G26 vor Lehrgang | 7 Beiträge | ||
Autor | Ingo8 H.8, Vockenhausen / Hessen | 624691 | ||
Datum | 10.05.2010 12:18 MSG-Nr: [ 624691 ] | 5782 x gelesen | ||
Hi, es gab ja mal einen kleineren Aufschrei (imho Verständlicherweise), weil nach Vorschriftenwerk (u.A. wohl der GUV V A4 (Link dazu) der Zeitraum zwischen G26.3 Erstuntersuchung und Lehrgang nicht größer, als 12 Wochen sein durfte. Das gab mancherorts Probleme, wo bei Anmeldung zum Lehrgang schon eine gültige G26.3 Untersuchung vorliegen sollte, oder Arbeitsmediziner, bzw. die letzten noch anderweitig ermächtigten Ärzte (Vgl. auch Hinweis des DGUV von Januar 2009) relativ weit gestreut sind und sich nicht so ohne weiteres unproblematisch entsprechende Termine bekommen lassen. Die Folge war z.B. in Hessen eine entsprechende Ausnahmegenehmigung der Unfallkassen, die eine Fristverlängerung von 12 Wochen auf 12 Monate vorsah. Diese Ausnahmegenehmigung ist allerdings seit 01.01. abgelaufen. Weiß jemand, ob es da eine Neuregelung gibt, oder gelten jetzt wieder überall und offiziell die 12 Wochen als Frist zwischen G26.3 Erstuntersuchung und Atemschutzlehrgang? Neugierige Grüße Ingo -- "Der Erfolg der Kommunikation misst sich an dem Verstandenen, nicht an dem Gesagten." [Unbekannt] - Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen (btw privaten) Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Sollte jemand den Inhalt für andere Zwecke verwenden wollen, kann man mich jederzeit via Mail kontaktieren und dieses klären ;) | ||||
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