Hallo,
hier ein Auszug aus dem Kommentar: (FSHG NRW)
Sobald der Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen sowie sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde teilnehmen muß, entfällt für ihn die sich sonst aus dem Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag ergebende Verpflichtung, seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber oder Dienstherren zur Verfügung zu stellen. Ein „Fernbleiben“ von der Arbeitsstelle ist somit nicht nur entschuldigt, sondern es liegt rechtlich überhaupt kein Fernbleiben vor. Diese Regelung gilt für Arbeiter, Angestellte, Beamte, Richter und auch Auszubildende.
Auf Schüler/Studenten findet diese Regelung entsprechende Anwendung.
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Denke diese Antwort ist fundiert und zur Not auch mit Quelle zu benennen.
Gruß
Michael
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