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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Niedersachsen: neue Feuerwehrverordnug in Kraft | 160 Beiträge | ||
Autor | Tom 8S., Holzminden / NDS | 626498 | ||
Datum | 22.05.2010 16:03 MSG-Nr: [ 626498 ] | 239390 x gelesen | ||
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Guten Tag zusammen, Geschrieben von Daniel Loehrke Weiterhin ist das Wort "...und..." von Bedeutung. Vielleicht stehe ich ein bisschen auf dem Schlauch, aber so ganz klar ist das doch immer noch nicht?! Ich bin in einer Schwerpunktfeuerwehr mit 13 Fahrzeugen und 250-350 Einsätzen im Jahr tätig. Hier ist nicht immer sichergestellt, dass die 4 gewählten Gruppenführer bzw. auch die 4 stv. Gruppenführer immer verfügbar sind. (Wird vermutlich überall so sein) Jedoch haben wir durch Kreisausbildung, Werkfeuerwehrtätigkeiten, ehemalige gewählte Gruppenführer etc. reichlich Gruppenführer, die aber keinen Streifen am Helm haben. Es kann also sein, dass auch diese im Einsatzfall als Fahrzeugführer tätig sind und mit einer Weste gekennzeichnet (insgesamt sind 8 Fahrzeugführerwesten vorhanden) ein Fahrzeug führen. Wäre es laut VO nun verboten diese mit der Weste gekennzeichnet einzusetzen, da sie ja folglich nur nach Anlage 8 B und NICHT nach Anlage 8 A gekennzeichnet sind? Viele Grüße Tom | ||||
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