Hallo,
die Hilfsfrist ist DANN EINGEHALTEN, wenn die erste Einheit vor Ort eintrifft und geeignete MAßnahmen einleitet. Dann hilft man schon..... der Rechnungshof meinte mal, dass ALLE Fahrzeuge, die gemäß EInstufung vorzuhalten sind, anwesend sein müßten, um die Hilfsfrist zu erfüllen. Das haben wir dann in einem erläuternden Erlass klargestellt, dass die ERSTE EINTREFFENDE Einheit die Hilfsfrist erfüllt. Sie muss nur für das Ereignis auch passend sein. EIn Kranwagen bei WOhnungsbrand ist keine geeignete Einheit, EIn TSF reicht schon aus.
Gruß
Ralf Leistner
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