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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
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RubrikAtemschutz zurück
ThemaVerantwortung?25 Beiträge
AutorManu8el 8S., jetzt Dortmund / jetzt NRW627654
Datum02.06.2010 15:32      MSG-Nr: [ 627654 ]7383 x gelesen
Infos:
  • 24.04.10 Bericht 2 Osthessen-News zum Einsatz
  • 24.04.10 Bericht 1 Osthessen-News zum Einsatz

  • Ich greife mal Andreas' Posting auf, um noch ein paar Detail fragen zu stellen.

    Dass in NRW unmittelbarer Zwang durch Einsatzkräfte unter bestimmten Vorraussetzungen möglich ist, ist denke ich unstrittig:

    Geschrieben von Andreas BräutigamFür NRW wurde das Verwaltungsvollstreckungsgesetz da extra für uns mal angepasst:

    § 68 Vollzugsdienstkräfte


    Woraus ergibt sich aber genau die Berechtigung hierfür nach


    Geschrieben von §66 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
    (1) Unmittelbarer Zwang kann von Vollzugsdienstkräften in rechtmäßiger Ausübung öffentlicher gewalt angewesent werden,
    1. soweit die Anwendung gesetzlich zulässig ist

    Woraus ergibt sich, gerade im Hinblick auf
    - §7(3) FSHG
    (Angehörige einer Brandsicherheitswache können Anordnungen treffen, um
    Brände zu verhüten oder zu bekämpfen und um Rettungs- und Angriffswege zu sichern.)
    - §27 FSHG
    (2) Personen, die den Einsatz stören oder sich oder andere gefährden,
    haben auf Weisung von Einsatzkräften den Einsatzort umgehend zu verlassen.
    (3) Eigentümer und Besitzer von Gegenständen, durch die der Einsatz
    behindert wird, sind verpflichtet, diese auf Weisung von Einsatzkräften
    wegzuräumen oder die Entfernung zu dulden.
    - §28 FSHG (Pflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer)

    Ergibt sich die die gesetzliche Zulässigkeit unmittelbaren Zwanges aus

    § 38 FSHG: Einschränkung von Grundrechten (Durch dieses Gesetz werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) eingeschränkt.)?


    Zum Ausweis:
    Geschrieben von §68 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
    Vollzugsdienstkräfte müssen einen behördlichen Ausweis bei sich führen


    Was ist die Intention dieses §? (Habe keinen Kommentar zur Hand)
    Die Legitimation als Vollzugsdienstkraft dürfte im Einsatzfall durch Einsatzkleidung ausreichend sein. Abgesehen davon, dass hier meist auch §68(2) Nr. a greifen dürfte.
    Ist der Bekannte Feuerwehr-Dienstausweis ausreichend behördlich?

    Ein anderer Gedankengang wäre, dass dem Benachteiligten die Vollzugsdienstkraft Ladungsfähig bekannt gegeben werden soll. Dafür wäre wiederum der normale BPA ausreichend.


    Grüße

    Manuel



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     24.04.2010 09:50 Ulri7ch 7W., Bad Hersfeld
     24.04.2010 11:12 Mich7ael7 K.7, Waldachtal
     24.04.2010 11:26 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     24.04.2010 11:55 Mich7ael7 K.7, Waldachtal
     24.04.2010 12:00 Juli7an 7B., Siegen
     24.04.2010 12:15 Mich7ael7 K.7, Waldachtal
     24.04.2010 12:21 Andr7eas7 R.7, Stuttgart
     24.04.2010 12:32 Mich7ael7 K.7, Waldachtal
     24.04.2010 13:04 Jose7f M7., Bad Urach
     24.04.2010 13:09 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     24.04.2010 15:26 Jose7f M7., Bad Urach
     24.04.2010 19:22 Thor7ben7 G.7, Leese <-> OS
     24.04.2010 15:52 Chri7sti7an 7H., Halle/Westf.
     24.04.2010 15:54 Tobi7as 7Jos7ef 7R., Bad Tölz
     25.04.2010 00:35 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     25.04.2010 09:25 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     25.04.2010 12:14 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf
     02.06.2010 15:32 ., jetzt Dortmund
     02.06.2010 18:14 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf
     02.06.2010 20:07 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     24.04.2010 17:20 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     24.04.2010 20:34 Mark7us 7R., Höhenrain
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     29.05.2010 16:41 Mich7ael7 K.7, Waldachtal
     24.04.2010 20:01 Mark7us 7W., Schwäbisch Gmünd

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