Rubrik | Atemschutz |
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Thema | Verantwortung? | 25 Beiträge |
Autor | Manu8el 8S., jetzt Dortmund / jetzt NRW | 627654 |
Datum | 02.06.2010 15:32 MSG-Nr: [ 627654 ] | 7383 x gelesen |
Infos: | 24.04.10 Bericht 2 Osthessen-News zum Einsatz 24.04.10 Bericht 1 Osthessen-News zum Einsatz
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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Ich greife mal Andreas' Posting auf, um noch ein paar Detail fragen zu stellen.
Dass in NRW unmittelbarer Zwang durch Einsatzkräfte unter bestimmten Vorraussetzungen möglich ist, ist denke ich unstrittig:
Geschrieben von Andreas BräutigamFür NRW wurde das Verwaltungsvollstreckungsgesetz da extra für uns mal angepasst:
§ 68 Vollzugsdienstkräfte
Woraus ergibt sich aber genau die Berechtigung hierfür nach
Geschrieben von §66 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
(1) Unmittelbarer Zwang kann von Vollzugsdienstkräften in rechtmäßiger Ausübung öffentlicher gewalt angewesent werden,
1. soweit die Anwendung gesetzlich zulässig ist
Woraus ergibt sich, gerade im Hinblick auf
- §7(3) FSHG
(Angehörige einer Brandsicherheitswache können Anordnungen treffen, um
Brände zu verhüten oder zu bekämpfen und um Rettungs- und Angriffswege zu sichern.)
- §27 FSHG
(2) Personen, die den Einsatz stören oder sich oder andere gefährden,
haben auf Weisung von Einsatzkräften den Einsatzort umgehend zu verlassen.
(3) Eigentümer und Besitzer von Gegenständen, durch die der Einsatz
behindert wird, sind verpflichtet, diese auf Weisung von Einsatzkräften
wegzuräumen oder die Entfernung zu dulden.
- §28 FSHG (Pflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer)
Ergibt sich die die gesetzliche Zulässigkeit unmittelbaren Zwanges aus
§ 38 FSHG: Einschränkung von Grundrechten (Durch dieses Gesetz werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) eingeschränkt.)?
Zum Ausweis:
Geschrieben von §68 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
Vollzugsdienstkräfte müssen einen behördlichen Ausweis bei sich führen
Was ist die Intention dieses §? (Habe keinen Kommentar zur Hand)
Die Legitimation als Vollzugsdienstkraft dürfte im Einsatzfall durch Einsatzkleidung ausreichend sein. Abgesehen davon, dass hier meist auch §68(2) Nr. a greifen dürfte.
Ist der Bekannte Feuerwehr-Dienstausweis ausreichend behördlich?
Ein anderer Gedankengang wäre, dass dem Benachteiligten die Vollzugsdienstkraft Ladungsfähig bekannt gegeben werden soll. Dafür wäre wiederum der normale BPA ausreichend.
Grüße
Manuel
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