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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | FSW bei Konzerten | 18 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 628537 | ||
Datum | 08.06.2010 13:22 MSG-Nr: [ 628537 ] | 5689 x gelesen | ||
http://www.schure.de/21072/nvstaettvo.htm Originär zuständig sind die jeweiligen Behörden, welche die Versammlungsstättenverordnung als Rechtsgrundlage heranziehen. In der Regel wird dem Veranstalter eine Verfügung mit den von der Behörde für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zugestellt. Die Behörde wird bezüglich der Einschätzung der Brandgefahr ggf. mit der Feuerwehr in Rücksprache treten und deren Bedenken - Einschätzungen in der Verfügung berücksichtigen. In der Regel wird da auf Anordnungen von ählich gelagerten Veranstaltungen zurückgegriffen. Sollte es erstmalig so sein, wird bei anderen Gemeinden ggf. nachgefragt und dann auf die örtlichen Verhältnisse angepasst. Von daher kein Standardprogramm, sondern immer eine Einzelfallbewertung - mit der Nutzung von vorhandenem Wissen und Erfahrungen der Vergangenheit bei ähnlich gelagerten Veranstaltungen. Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten! | ||||
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