Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Änderung des Strafgesetzbuches, Erweiterung des §113 auf FW/RD | 42 Beiträge |
Autor | Sven8 T.8, Hamburg / Hamburg | 629534 |
Datum | 14.06.2010 23:54 MSG-Nr: [ 629534 ] | 9890 x gelesen |
Infos: | 06.05.10 ISM RLP
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1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
Strafgesetzbuch
Strafgesetzbuch
Strafgesetzbuch
Strafgesetzbuch
Moin!
Ist zwar schon was älter der Thread aber mal kurz noch was zu Erläuterung:
1. Nach dem alten § 113 sind Amtsträger erfasst, die etwas "Vollstrecken".
2. Wer Amtsträger ist ergibt sich aus § 11 Nr. 2 StGB. Feuerwehrleute fallen entweder unter a) Beamter (staatsrechtlicher Beamtenbegriff) oder unter b) öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis. Daher könnte jeder FA (SB) auch so schöne Straftaten begehen wie Vorteilsannahme im Amt.
3. Feuerwehrangehörige "vollstrecken" in Abhängigkeit vom jeweiligen Landesrecht. Bereits das Betreten eines Grundstückes zum Löschen kann unter "vollstrecken" fallen, wenn damit die Duldungspflicht des Grundstücksbesitzers oder -eigentümers durchgesetzt wird. In der Regel vollstreckt die Feuerwehr aber selten. Daher ist über die Erweiterung auf ganz normale Rettungshandlungen nachgedacht worden. Dieses Inhaltes hätte es m.E. nicht bedurft. Denn entweder volltreckt der Feuerwehrangehörige gerade und fällt unter den Schutz des § 113 oder er vollstreckt nicht und fällt unter den Schutz § 240 StGB (Nötigung).
4. Es ist ein GROSSES Mißsverständnis, dass mit § 113 StGB die Amtsträger besonders geschützt werden sollen! Das Gegenteil ist der Fall. Bei § 113 StGB handelt es sich um eine PRIVILEGIERUNG des Täters, wenn er sich gegen die Vollstreckung von Amtshandlungen wehrt. Wer eine Privatperson genötigt hat, wurde härter bestraft, als wenn er sich gegen einen Polizisten bei der Festnahme wehrt! Grund für die Privilegierung ist der beim Betroffenen durch die Konfrontation mit dem Vollstreckenden leicht entstehende Affekt.
5. Mit dem Entwurf wurde die Strafandrohung zur "normalen" Nötigung angepasst. Die "Erweiterung" auf alle Einsatzhandlungen braucht keiner, da dass unter die allgemeine Nötigung des § 240 StGB fällt. Körperverletzung usw. wird ohnehin separat mit Strafe bedroht.
Fazit: Wichtigste Neuerung wäre, dass die Strafandrohung auch für den Fall der Vollstreckung auf das Niveau angehoben wird, dass für den Fall ohne Vollstreckung bereits gegeben ist.
Gruß
Sven
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