Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Verkürzung des Wehrdienstes, Verkürzung Verpflichtungszeit bei FW ??? | 24 Beiträge |
Autor | Jens8 M.8, z.Zt. Köln / NRW | 630849 |
Datum | 23.06.2010 19:45 MSG-Nr: [ 630849 ] | 8395 x gelesen |
Infos: | 18.08.10 Wehrrechtsänderungsgesetz 2010: Auswirkungen auf die freigestellten Helfer für den Zivil- und Katastrophenschutz
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Zivilschutz
Katastrophenschutz
Katastrophenschutz
Katastrophenschutz
Hi,
Geschrieben von Christian Fischer Geht es nur mir so, oder kommt da noch dem einen oder anderen Leser der § 81 Abs. 5 des von David verlinkten Dokuments komisch vor?
Mir war nicht bekannt, dass die Freistellung von der Pflicht Grundwehdienst zu leisten für Personal das sich im ZS verpflichtet hat mit der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer einher geht...
Da hast du etwas falsch verstanden!
Es gibt ZWEI verschiedene Gruppen von freigestellten Helfern im KatS für die genau genommen zwei verschiedene Regelungen gelten, welche aber FAST identisch sind!
Es gibt freigestellte Helfer die der Wehrdienstüberwachung unterliegen. Für diese erlischt nach der Mindestverpflichtungszeit die Pflicht Grundwehrdienst zu leisten. Nach wegfall der Freistellung könnten diese aber wieder zum Kriegseinsatz (oder auch Wehrübungen) einberufen werden.
Und es gibt freigestellte Helfer welche anerkannte Kriegsdienstverweigerer sind. Diese haben vor oder während ihrer Freistellung eine Erklärung abgegeben in der sie den Dienst mit der Waffe verweigern, welche anerkannt worden ist. Für diese erlischt nach ableisten der Mindestverpflichtungszeit die Pflicht Wehrersatzdienst (Zivildienst - KatS ist KEIN Wehrersatzdienst!) zu leisten. Nach wegfall der Freistellung können diese im "Kriegsfall" aber jederzeit wieder zum unbefristeten Zivildienst einberufen werden.
Diese muss man immer getrennt betrachten.
Der von dir monierte Paragraf bezieht sich nun nur auf die zweite Gruppe und soll nur bedeuten das für diese Gruppe Sinngemäß dasselbe gelten soll wie für die Gruppe ohne KDV Antrag, ohne das dies in allen Einzelfällen explizit wiederholt werden muss.
Falls jemand also sich im KatS verpflichtet und KEINE KDV Erklärung abgegeben hat, so hat diese Regelung für Ihn überhaupt nichts zu bedeuten.
Diese juristische Feinheit war "damals" gar nicht so unwichtig! Es gab mal Zeiten da waren die Zahlen wieviele Männer sich pro Jahrgang freistellen lassen durften stark reglementiert und diese Grenzen wurden regelmäßig erreicht! So mussten durchaus Freistellungswillige abgewiesen werden.
Die KDV vielen aber NICHT unter diese Reglementierung, so das man, sofern man es wusste, sich nach ablehnung des Freiatellungsantrages nur als Kriegsdienstverweigerer melden musste um unmittelbar nach der Anerkennung sich doch noch freistellen lassen zu können!
MfG
Jens
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| 23.06.2010 10:00 |
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Dani7el 7L., Wetter (Ruhr) |
| 23.06.2010 10:14 |
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., Niederkrüchten | |