Hallo Jürgen,
laut der BGV A3 sowie einen Hinweisblatt der FUK Niedersachsen gilt:
Geschrieben von FUKDie Prüffrist „in bestimmten Zeitabständen“ ist so zu bemessen, dass Mängel, mit denen
gerechnet werden kann, rechtzeitig festgestellt werden. Herstellerinformationen
bzw. die Durchführungsanweisung zu § 5 Abs. 1 sind zu beachten, so dass i. d. R. ortsveränderliche
Betriebmittel mindestens einmal jährlich zu prüfen sind.
Die Fristen könne aber auch bei recht häufiger Benutzung verkürzt werden, liegt aber in der Hand des "Unternehmers", somit Stadt bzw. Gemeinde.
In der GUV-G 9102 sind die Prüffristen und Prüfanforderungen für die weiteren Gerätschaften bei Feuerwehr's angegeben. Hier sind allerdings nur Mindestvorgaben gemacht, kürzere Zeitabstände gehen immer. Aber das wolltest du, glaube ich, nicht hören, oder?!
Gruss Andreas
Freiwillige Feuerwehr Boffzen - Ortsfeuerwehr Boffzen
Den "Senf" den ich hier von mir gebe ist allein meine Meinung - Rächtschriebfähler eingeschliest
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