Rubrik | Unfallverhütung |
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Thema | Empfehlung DFV 'Große Hitze belastet Einsatzkräfte' | 32 Beiträge |
Autor | Flor8ian8 H.8, Münnerstadt / Bayern | 633877 |
Datum | 15.07.2010 09:27 MSG-Nr: [ 633877 ] | 8472 x gelesen |
Persönliche Schutzausrüstung
Persönliche Schutzausrüstung
Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Persönliche Schutzausrüstung
gesunder Menschenverstand
gesunder Menschenverstand
Hallo.
Geschrieben von Marc DickeyJap, kenn das Problem. Da hilft nur immer nachfragen wo genau das denn steht (welche Vorschrift, welcher §) und ergänzend mal die GUV-V C53 zur Einblicknahme dabei zu haben. Dann ist oft (zumindest für kurze Zeit) Ruhe. Nach längerem durchforsten der GUV-V C53 und co. finde ich das doch nicht so einfach und eindeutig, dass die allgemeine PSA (Grundausstattung) den Gegebenheiten anzupassen ist.
In der GUV-V C53 steht:
Persönliche Schutzausrüstungen
§ 12. (1) Zum Schutz vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes bei Ausbildung, Übung und Einsatz müssen folgende persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden:
1. Feuerwehrschutzanzug
2. Feuerwehrhelm mit Nackenschutz
3. Feuerwehrschutzhandschuhe
4. Feuerwehrschutzschuhwerk Hier geht es erstmal nur darum, das sie vorhanden sein müssen.
und weiter heißt es:
(2) Bei besonderen Gefahren müssen spezielle persönliche Schutzausrüstungen vorhanden sein, die in Art und Anzahl auf diese Gefahren abgestimmt sind. Die speziellen persönlichen Schutzausrüstungen sind demnach vorerst die einzigen, welche im Einsatz- und Übungsdienst angepasst werden sollen. Logisch.
außerdem:
Verhalten im Feuerwehrdienst
§ 17. (1) Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden,
die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen. Im
Einzelfall kann bei Einsätzen zur Rettung von Menschenleben von den Bestimmungen
der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden.
Zu § 17 Abs. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
– das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung überwacht wird. Die
Pflicht zum Tragen persönlicher Schutzausrüstung ergibt sich aus § 30
der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1)
Was einen dazu führt, dass man GUV-V A1 §30 sucht und dort findet:
§ 30 Benutzung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen
entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern
bestimmungsgemäß benutzt werden.
(2) Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß
zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu
prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden.
Das wäre der erste Absatz in dem man herausdeuten könnte, dass man auf die allgemeine PSA (bzw. Teile davon) verzichten kann, wenn diese nicht wirklich notwendig ist, da kaum/keine Gefahren vorherrschen.
Als klassisches Beispiel* die Verkehrsabsicherung bei einer Prozession o.ä., also reine Absicherung im Straßenverkehr bei 38 °C:
Die Gefahr,
-etwas auf den Kopf zu bekommen ist gering -> kein Helm
-sich an der Hand eine Schnittverletzung zuzuziehen ist gering -> keine Handschuhe
-sich an Beinen oder Oberkörper eine Schnittverletzung zuzuziehen ist gering -> kein Schutzanzug
Genauer zielt aber der Paragraph doch darauf ab, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Der erste Teil davon ist oben zu lesen. Als fehlendes Element kommt demnach nur hinzu:
Die Gefahr,
-im Straßenverkehr schlecht erkannt zu werden ist hoch -> Warnweste
Aber in der BGI/GUV-I 8675 "Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung für Einsätze bei deutschen Feuerwehren" steht nach der Erklärung wie eine Gefährdungsbeurteilung zu treffen ist:
Unterhalb eines Risikowertes von 8 ist die Mindestausstattung von Einsatzkräften mit
der Grundausrüstung gemäß UVV Feuerwehren
– Feuerwehrschutzanzug
– Feuerwehrhelm
– Feuerwehr-Schutzhandschuhe
– Feuerwehr-Sicherheitsschuhwerk
als ausreichend zu betrachten.
Womit sich der Kreis zur A1 und C53 schließt, denn demnach wären wieder die allgemeine PSA (Grundausstattung) zu tragen und nur im besonderen Fall die speziellen persönlichen Schutzausrüstungen anzupassen/zu ergänzen. Auch bei der einfachen Verkehrsabsicherung.
Nach GMV vollkommen überdimensionierte Maßnahmen bei 38°C mit vollem Schutzanzug, Helm und Handschuhen auf der Straße zu stehen und die Kelle zu schwingen. Aber wenn ich nichts entscheidendes überlesen habe, wäre das die Vorgehensweise und das Resultat darauß. Also wo liegt der Fehler bzw. was habe ich überlesen/falsch gedeutet? Denn auch wenn ich das grad eben geschrieben habe, ich halte es für nicht intelligent bei so hohen Temperaturen meine Mannschaft so "dick" eingepackt in der prallen Sonne arbeiten zu lassen obwohl der GMV ganz klar keine Gefahren erkennen lässt und "leichte Marschkleidung" als das beste empfindet.
MFG Flo
* Bitte nicht am Beispiel aufhängen. Alternativ das ganze als Ölspur ummünzen, wobei da dann Hose und Stiefel ganz praktisch sein können.
Wer aufhört besser zu werden, hört auf gut zu sein.
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Jan 7K., Niederlungwitz |
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