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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Niedersachsen: neue Feuerwehrverordnug in Kraft | 160 Beiträge | ||
Autor | Mark8us 8R., Höhenrain / Bayern | 635094 | ||
Datum | 21.07.2010 16:51 MSG-Nr: [ 635094 ] | 219498 x gelesen | ||
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Servus Uli, Geschrieben von Ulrich Brüger Abnehmen können (!!!) ihm die Einsatzleitung ein federführender Kommandant gemäß Art. 16, Abs. 2, Satz 1 BayFwG oder besondere örtlich zuständige Führungsdienstgrade (KBM, KBI, KBR) bei ihrem Eintreffen. Sie müssen es aber nicht tun. stimmt, und sie werden sich - solange der Einsatz läuft oder sie nicht andere Gründe haben - auch hüten, die Einsatzleitung zu übernehmen, außer, die Einsatzlage ist entsprechend groß und von überörtlicher Bedeutung. Zumindest kenne ich das so. Die Kommandanten und deren Stellvertreter sind schließlich auch ausgebildet, und sollten daher auch ihren Pflichten nachkommen. Geschrieben von Ulrich Brüger So ist die aktuelle Rechtslage in Bayern und so wurde mir das auch erst wieder beim Lehrgang "Leiter einer Feuerwehr" im Mai 2010 an einer staatlichen Feuerwehrschule auf mein mehrmaliges Nachfragen hin ausdrücklich bestätigt. Hm, ich kenne eine Aussage der SFS Regensburg (etwa aus dem Jahr 2002), dass der Ortskommandant die Einsatzleitung auch abgeben kann ("ich übergebe..."), und der besondere Führungsdienstgrad sie dann eigentlich übernehmen muss, frei nach dem Motto "wer Rechte hat, hat auch bestimmte Pflichten". Steht so aber nirgends geschrieben.... | ||||
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