Hallo zusammen,
weder die Musterbauordnung noch die Landesbauordnungen enthalten Rauchverbote in notwendigen Treppenräumen.
Eine Zigarette in einem, den Bauordnungen entsprechenden notwendigen Treppenraum, insbesondere ab Gebäudeklasse 3, stellt auch zunächst keine Gefahr dar, da an Bauteile, Einbauten und Einrichtung klare Vorgaben bzgl. vorbeugenden Brandschutz bestehen:
Wände und Abschlüsse: feuerhemmend bis Brandwand
zu Einbauten etc. siehe Musterbauordnung:
§ 35 notwendige Treppenräume
(5) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 3 Satz 3 müssen
1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen,
2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus
nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben,
3. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens
schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.
Generell ist zu sagen, dass im Verlauf von Rettungswegen, insbesondere notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen keine Brandlast zulässig ist (das Schuhregal neben der Wohnungstür, Dekoration, Altpapier oder der Kinderwagen im Erdgeschoss etc., etc.....).
Wenn damit zu rechnen ist, das in einem Treppenraum wegen Rauchens eine Brandgefahr besteht bzw. entsteht, so stimmt i.d.R. mit dem Treppenraum etwas nicht...
Sofern ein in der Hausordnung festgelegtes Rauchverbot existiert, liegt es am Eigentümer, dieses durchzusetzen.
Gruß, Tim
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