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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaFwVO RLP, war: Gründe für MTW-Beschaffung11 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP637258
Datum29.07.2010 14:28      MSG-Nr: [ 637258 ]6444 x gelesen
Infos:
  • 30.07.10 Rheinland-Pfalz: Land stärkt Feuerwehren durch Änderung der Feuerwehrverordnung
  • 30.07.10 PM des ISM RLP
  • 30.07.10 Gegenüberstellung der Änderungen, pdf, ca. 200kb
  • 30.07.10 FwVO, aktuelle Fassung, pdf, ca. 200kb

  • Im Netz scheint es sie noch nicht zu geben, hier vorab einige auffallende Änderungen, vieles war ja im Vorfeld schon bekannt:


    • Bislang galt die Einsatzgrundzeit für “jeden Ort im Zuständigkeitsbereich”, jetzt für „jeden an einer öffentlichen Straße gelegenen Ort“.
    • Zur Sicherstellung der in der Einsatzgrundzeit erforderlichen Einsatzstärke können mehrere Feuerwehreinheiten aus verschiedenen Gemeinden gleichzeitig alarmiert werden (sog. Alarmierungsgemeinschaften).
    • Die Risikoklassen Gefahrstoffe und Atomare Gefahren (bislang G 1-5 und R 1-5) wurden zusammengefasst zu einer Klasse ABC 1-5.
    • Jede Gemeinde musste bislang als Mindestfahrzeuge ELW 1, RW 1 und LF 8/6 vorhalten, dies wurde geändert bzw. aktualisiert in ELW 1, HLF 10/10, MZF 2.
    • Die Vorgabe, dass Städte mit BF die Fahrzeuge nach Risikoklasse 5 vorzuhalten haben, wurde in eine Soll-Vorschrift umgewandelt.
    • Der Führungsdienst heißt nun Führungsunterstützung
    • Die Gefährdungsbeurteilung wird bei der vorzuhaltenen PSA explizit genannt
    • Der Feuerwehrschutzanzug ist nun ausdrücklich als Feuerwehrdienstkleidung zugelassen.
    • Die Anerkennung von „außer-RLP“-Ausbildungen ist nun geregelt.
    • Führungskräfte, die bislang innerhalb von 2 Jahren die erforderliche Ausbildung nachholen konnten, haben jetzt „in besonderen Fällen“ 3 Jahre Zeit.
    • Die Führung von JF und Vorbereitungsgruppen ist nun geregelt.
    • Bei den Risikoklassen wurden die Vollgeschossangaben durch Rettungshöhen ersetzt.
    • Wenn nur ein TSA zur Verfügung steht, wird nun eine 4tlg. Steckleiter vorgeschrieben.
    • Als Hubrettungsfahrzeug gilt nun auch in RLP Drehleiter und Teleskopmast, nicht aber Gelenkmast.



    Wie üblich: meine private Meinung, nix dienstliches.

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     14.06.2010 15:58 Seba7sti7an 7K., Grafschaft Gründe für MTW-Beschaffung
     29.07.2010 13:35 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     29.07.2010 14:28 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     29.07.2010 14:35 Flor7ian7 Z.7, Waldrach
     29.07.2010 16:08 Mich7ael7 B.7, Landau in der Pfalz
     29.07.2010 17:31 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     29.07.2010 18:08 Flor7ian7 Z.7, Waldrach
     30.07.2010 20:21 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     30.07.2010 20:52 Juli7an 7G., Hennweiler
     30.07.2010 21:25 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     30.07.2010 23:07 Dani7el 7B., Worms
     30.07.2010 23:43 Stef7an 7J., Birlenbach

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    FwVO RLP, war: Gründe für MTW-Beschaffung - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt