§ 4 FwVO (1) lautet:
Die Angehörigen der Gemeindefeuerwehren, die Kreisfeuerwehrinspekteure, die Kreisausbilder, die Kreisgerätewarte und die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der kreisfreien Städte und des Landes sind zum Schutz vor Gefahren bei der Ausbildung, den Übungen und den Einsätzen mindestens mit folgender persönlicher Schutzausrüstung für die technische Hilfe und für die Brandbekämpfung auszustatten:
1. Feuerwehrhelm,
2. Feuerwehr-Schutzanzug,
3. Feuerwehrsicherheitsschuhwerk (Feuerwehrstiefel),
4. Schutzhandschuhe und
5. Wetterschutz (Nässeschutz, Kälteschutz, Kopfbedeckung).
Darüber hinaus ergeben sich Art und Umfang der erforderlichen speziellen persönli-chen Schutzausrüstung aus der Gefährdungsbeurteilung der Aufgabenträger.
Ich denke Sebastian hat den letzten Satz gemeint, daß die Gefährdungsbeurteilung selbst nun in der Verordnung steht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Bumb
m.bumb@feuerwehr-landau.de
www.feuerwehr-landau.de
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