Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | FwVO RLP, war: Gründe für MTW-Beschaffung | 11 Beiträge |
Autor | Dani8el 8B., Worms / Rheinland-Pfalz | 637467 |
Datum | 30.07.2010 23:07 MSG-Nr: [ 637467 ] | 5716 x gelesen |
Infos: | 30.07.10 Rheinland-Pfalz: Land stärkt Feuerwehren durch Änderung der Feuerwehrverordnung 30.07.10 PM des ISM RLP 30.07.10 Gegenüberstellung der Änderungen, pdf, ca. 200kb 30.07.10 FwVO, aktuelle Fassung, pdf, ca. 200kb
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Hubrettungsfahrzeug
Hubrettungsfahrzeug
Hubrettungsfahrzeug
Hallo!
Mir ist folgendes noch aufgefallen (Hervorhebung durch mich):
Geschrieben von ---FwVO RLP--- In Ortsgemeinden, die in den Risikoklassen B 2 und B 3 eingruppiert sind, müssen HRF in der Alarmstufe 1 vorgehalten werden, wenn sie zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges erforderlich sind. Werden HRF nur als Arbeitsgeräte bei der Brandbekämpfung und beim Rüsteinsatz benötigt, ist es ausreichend, wenn sie als überörtliches Einsatzmittel im Rahmen der gegenseitigen Hilfe zwischen den Gemeinden untereinander oder zwischen den Gemeinden und Landkreisen nach dem Additionsprinzip innerhalb einer Frist von 25 Minuten (Stufe 3) nach der Alarmierung an der Einsatzstelle eintreffen.
War das vorher nicht anders formuliert? Schließt das jetzt nicht aus, dass HRF in der Stufe 1 interkommunal beschafft werden können? Oder lese ich es nur falsch?
MfG
Daniel
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