Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Wird 'verdeckte' Sondersignalanlage in den Fahrzeugschein eingetragen | 16 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 638001 |
Datum | 03.08.2010 17:56 MSG-Nr: [ 638001 ] | 9330 x gelesen |
Sondersignal
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-
Zulassungsverordnung - FZV)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-
Zulassungsverordnung - FZV)
Straßenverkehrsordnung
Hallo,
Geschrieben von Lars Behningmeines Wissens ist es so, das eine Sondersignalanlage (egal ob offen oder verdeckt) immer in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein muss.
Das kann so nur für private Fahrzeuge gelten. Bei denen ist der wichtigste Punkt im Übrigen die notwendige Ausnahmegenehmigung, die mit der Eintragung auch dokumentiert wird.
Für Fahrzeuge, die regulär mit SoSi ausgerüstet werden dürfen gelten die Vorschriften des §13 FZV bzgl. der Änderung der Fahrzeugpapiere bzw. die ggf. vorhandenen Auflagen der Bauartgenehmigungen i.V.m. §13 FZV und §19 STVZO.
Geschrieben von Lars BehningKein Eintrag --> Erlöschen Bertriebserlaubnis,
So pauschal kann man das nicht sagen.
Ob die BE trotz der Änderung nicht erlischt, regelt Absatz 3 des §19 StVZO!
Bei der Anbringung einer bauartgenehmigten Kennleuchte wird man das wohl heute eher verneinen (früher gab es dazu mal andere Meinungen). Aber wie ein Richter im Einzelfall entscheidet, weiss man leider erst hinterher :-(
Geschrieben von Lars BehningBeim Verwendung ohne Eintrag / Erlaubnis
Die Verwendung regelt §38 StVO. Ein Verstoß dagegen ist vom Regelsatz her eher ein Schnäppchen. Aber Vorsicht: Die ggf. missachteten anderen Vorschriften der StVO sind da nicht enthalten und werden dann gesondert geahndet!
Gruß,
Henning
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